Wenn sich mehrere Ärzte zusammenschließen, um in einer Berufsausübungsgemeinschaft einen bestimmten Ausschnitt des ärztlichen Leistungsspektrums zu erbringen, begründen sie damit eine sogenannte Teilgemeinschaftspraxis (neben ihrer Einzelpraxis).
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat die steuerlichen Besonderheiten solcher Kooperationen in einer aktuellen Verfügung dargestellt. Danach gilt:
- Mitunternehmerschaft: Teilgemeinschaftspraxen sind Personengesellschaften (in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Partnerschaftsgesellschaft). Die Kriterien für eine Mitunternehmerschaft sind erfüllt, weil die Ärzte einer Teilgemeinschaftspraxis aufgrund der berufsrechtlichen Voraussetzungen nahezu gleiche Rechte und Pflichten haben müssen und jeder Gesellschafter an unternehmerischen Chancen und Risiken beteiligt sein muss (prozentuale Gewinn- und Verlustbeteiligung, Mitwirkung an Investitions- und Personalentscheidungen, Kapitalbeteiligung).
- Einkunftsart: Die Teilgemeinschaftspraxis übt eine freiberufliche Tätigkeit aus, kann aber durch gewerbliche Tätigkeiten gewerblich „infiziert“ werden, so dass sie insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt. Eine gewerbliche Infizierung tritt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings nicht ein, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € pro Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
- Verfahrensfragen: Teilgemeinschaftspraxen erhalten vom Finanzamt eine eigene Steuernummer; die Einkünfte der Gesellschafter werden gesondert und einheitlich festgestellt.
- Betriebsausgaben: In Zusammenhang mit den Betriebseinnahmen der Teilgemeinschaftspraxen fallen üblicherweise Betriebsausgaben in den Einzelpraxen der Partner an bzw. werden diesen von Dritten in Rechnung gestellt. Die OFD weist darauf hin, dass insoweit Sonderbetriebsausgaben der beteiligten Ärzte bei der Teilgemeinschaftspraxis vorliegen.
- Wirtschaftsgüter: Wird ein Wirtschaftsgut in vollem Umfang von der Teilgemeinschaftspraxis genutzt, muss es zwingend ihrem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden. Wird es zu mehr als 50 % in der Einzelpraxis genutzt, muss es aufgrund der dortigen überwiegenden Nutzung der Einzelpraxis zugeordnet werden. Erfolgt die Nutzung zu mehr als 50 % in der Teilgemeinschaftspraxis, muss das Wirtschaftsgut der Teilgemeinschaftspraxis zugeordnet werden. Bei exakt hälftiger Nutzung in der Einzel- und in der Teilgemeinschaftspraxis darf die Zuordnungsentscheidung vom Arzt frei getroffen werden.
OFD Frankfurt/Main, Vfg. v. 17.08.2016 – S 2241 A – 94 – St 213; www.steuer-telex.de
Private Kliniken haben häufig Schwierigkeiten, ihre Umsätze von der Steuer zu befreien. Die Rechtslage in Deutschland ist dabei sehr kompliziert. Problemlos von der Umsatzsteuer befreit sind nur die Krankenhäuser, die sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden. Private Einrichtungen müssen dagegen sozialrechtlich anerkannt sein. Das bedeutet, dass sie als sogenanntes Plankrankenhaus im Sinne des Fünften Sozialgesetzbuches zugelassen sein müssen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass diese Einschränkung der Steuerbefreiung für private Kliniken gegen europäisches Recht verstößt.
Auch das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben eingeräumt, dass die deutsche Rechtslage nicht im Einklang mit den Vorgaben aus Europa steht. Es hat daher klargestellt, dass die Umsatzsteuerbefreiung nicht von der sozialrechtlichen Zulassung als Plankrankenhaus abhängig ist.
Die Steuerbefreiung ist aber nach Auffassung des BMF nicht in allen Fällen und für alle Umsätze eines privaten Krankenhauses zu gewähren. Vielmehr muss das Krankenhaus unter vergleichbaren Bedingungen wie öffentlich-rechtliche Krankenhäuser seine Leistungen erbringen. Dabei stellt das Ministerium im Wesentlichen darauf ab, dass die Kosten von den Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit in erheblichem Umfang übernommen werden. Als Faustregel gilt dabei, dass an mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage den Patienten kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet worden ist. Mit der Regelung möchte das BMF anscheinend erreichen, dass Luxuskliniken nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.
BMF-Schreiben v. 06.10.2016 – III C 3 – S 7170/10/10004; www.bundesfinanzministerium.de
Die Nachbesetzung der Stelle in einem MVZ kann nur dann und nur insoweit erfolgen, wie der Vertragsarzt tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden ist. Das BSG entschied für die Fälle, dass ein Vertragsarzt, der auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung in einem MVZ in einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkungen verzichtet, diese Tätigkeit grundsätzlich drei Jahre ausüben muss, damit das MVZ die Stelle anschließend mit einem Dritten besetzen kann.
Sachverhalt: Der HNO-Arzt Dr. O. verzichtete im September 2009 auf seine (volle) Zulassung, um bei dem klagenden MVZ als angestellter Arzt mit einem Tätigkeitsumfang von 23,5 Wochenstunden (Dreiviertel-Stelle im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie) tätig zu werden. Etwa 1,5 Jahre nachdem Dr. O. auf seine Zulassung verzichtet hatte, schied er aus dem MVZ aus. Die Stelle wurde in einem ersten Schritt mit einer Viertel-Stelle nachbesetzt. Zur weiteren Nachbesetzung beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Anstellung im Umfang einer Dreiviertel-Stelle. Der Zulassungsausschuss erteilte dem MVZ daraufhin die Genehmigung zur Anstellung im Umfang lediglich einer halben Stelle. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab.
Dazu entschied das BSG: Die Nachbesetzung der Stelle in einem MVZ kann nur dann und nur insoweit erfolgen, wie der Vertragsarzt tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden ist. Damit wird auch verhindert, dass die Entscheidungen, die die Zulassungsgremien bei der Nachbesetzung im Falle der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu treffen haben, umgangen werden, indem ein Arzt zwar zunächst erklärt, auf seine Zulassung zu verzichten, “um in einem MVZ tätig zu werden”, die Tätigkeit dort tatsächlich aber nicht antritt, um dem MVZ sogleich die “Nachbesetzung” durch einen selbst gewählten Angestellten zu ermöglichen. Die zu fordernde Absicht des (ehemaligen) Vertragsarztes, im MVZ tätig zu werden, wird sich – wie das BSG für die Zukunft klarstellt – grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer im MVZ von drei Jahren beziehen müssen, wobei die schrittweise Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um eine Viertel-Stelle in Abständen von einem Jahr unschädlich ist. Bereits bestandskräftig erteilte Anstellungsgenehmigungen bleiben davon unberührt und können auch Grundlage einer späteren Stellennachbesetzung werden.
Quelle: BSG, Urt. v. 04.05.2016 – B 6 KA 21/15 R
Auch in einem weiteren Verfahren steht zwischen den Beteiligten die Nachbesetzung einer Viertel-Arztstelle im Streit:
Viertel-Arztstellen in einem MVZ dürfen nach einem Urteil des BSG nicht mehr unbegrenzt offen gehalten werden. Nach Ansicht der Richter kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch größere MVZ oder durch die Kumulation von Viertelstellen mehrerer MVZ Beschäftigungskontingente doch in einem für die Entsperrung eines Planungsbereichs relevanten Umfang “gebunkert” werden. Aus diesem Grund verliert ein MVZ sein Nachbesetzungsrecht, wenn es über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr überhaupt keine ernsthaften und aussichtsreichen Bemühungen zur Nachbesetzung eine Viertel-Stelle unternimmt und nicht belegen kann, dass und weshalb trotz des Ablaufs eines Jahres zeitnah noch mit einer Nachbesetzung mit diesem Beschäftigungsumfang gerechnet werden kann.
Sachverhalt: Zum 01.04.2007 verzichtete Dr. P., der bis dahin als Vertragsarzt in eigener Praxis tätig war, auf seine Zulassung, um bei der Klägerin mit 40 Wochenstunden angestellt zu werden. Zum 01.04.2010 reduzierte er seine Tätigkeit auf 30 Stunden und zum 01.10.2011 auf 20 Stunden. Schließlich beendete er seine Tätigkeit zum 30.09.2012 ganz. Bei der ersten Reduzierung von 40 auf 30 Wochenstunden sowie bei der Beendigung der Tätigkeit von Dr. P. hat der Zulassungsausschuss die Genehmigung zur Nachbesetzung erteilt. Bei der zweiten Reduzierung des Dr. P. von 30 auf 20 Wochenstunden hat der Zulassungsausschuss die Genehmigung hingegen nicht erteilt. Die Klägerin hatte zur Nachbesetzung dieses Arztstellenanteils am 23.01.2011 zunächst einen Antrag auf Genehmigung der Anstellung von Frau T. im Umfang von 10 Wochenstunden gestellt. Diesen Antrag nahm die Klägerin im September 2012 mit dem Hinweis zurück, die Nachbesetzung mit Frau T. scheitere aus formellen Gründen. Gleichzeitig beantragte sie, die Erhöhung des Tätigkeitsumfangs des bereits bei ihr beschäftigten Dr. F. von 10 auf 20 Wochenstunden zu genehmigen. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags wies der Beklagte zurück.
Das BSG entschied: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Genehmigung der Erhöhung des Beschäftigungsumfangs des bei ihr tätigen Dr. F. im Umfang einer Viertelstelle, denn die Voraussetzungen für eine Nachbesetzung im Umfang einer Viertelstelle lagen vor. Insbesondere hat die Klägerin den Antrag rechtzeitig gestellt. Die Frist von sechs Monaten für die Nachbesetzung von Arztstellen ist zwar nicht eingehalten worden, muss aber nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG bei der Nachbesetzung von lediglich Viertel-Arztstellen auch nicht beachtet werden.
Zwar verliert ein MVZ sein Nachbesetzungsrecht, wenn es über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr überhaupt keine ernsthaften und aussichtsreichen Bemühungen zur Nachbesetzung eine Viertel-Stelle unternimmt und nicht belegen kann, dass und weshalb trotz des Ablaufs eines Jahres zeitnah noch mit einer Nachbesetzung mit diesem Beschäftigungsumfang gerechnet werden kann. Aber auch unter Beachtung dieser modifizierten Rechtsprechungsgrundsätze liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung der Anstellung des Dr. F. im Umfang eines weiteren Viertels vor. Denn die Klägerin hat den Antrag auf Erhöhung des Beschäftigungsumfangs von Dr. F. innerhalb eines Jahres nach der zweiten Reduzierung des Beschäftigungsumfangs von Dr. P. gestellt.
Hinweise: Das Urteil gilt für MVZ wie auch für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Einzelpraxen (EP) etc., da die Rechtsgrundlage die gleiche ist. Drei Jahre resultieren aus der aktuellen gesetzlichen Regelung des § 103 Abs. 3a SGB V.
Quelle: BSG, Urt. v. 04.05.2016 – B 6 KA 28/15 R
Achtung: Die Urteile finden Anwendung in allen Fällen, die durch Zulassungsausschüsse noch nicht genehmigt sind. Was genehmigt ist wird so vollzogen wie geplant. Medizinrechtler haben zurzeit zahlreiche anhängige Beratungsfälle, in denen Sie aktiv eingreifen mussten, da die drei Jahre (natürlich) nicht vorgesehen waren.
Nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV ist eine Genehmigung durch die KV formelle Grundlage für die Berechtigung eines Vertragsarztes zur Abrechnung der Leistungen seines Assistenten. Leidglich eine handschriftliche Anzeige der Beschäftigung des Assistenten auf der Sammelerklärung oder eine mündliche Auskunft eines Mitarbeiters der KV reichen nicht aus. Grundsätzlich ist der Vertragsarzt nach den Honorarverteilungsverträgen und nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV verpflichtet, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Allerdings eröffnet § 32 Ärzte-ZV unter anderem die Möglichkeit, Assistenten zu beschäftigen. Nach Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV bedarf die Beschäftigung von Assistenten zur Aus- und Weiterbildung der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Nach Satz 2 der Vorschrift darf der Vertragsarzt einen Assistenten im Übrigen nur beschäftigen,
- wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt,
- während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und
- während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Auch für die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten aus diesen Gründen ist nach Satz 4 der Vorschrift die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich.
Die von Assistenten einschl. Weiterbildungsassistenten erbrachten Leistungen sind den vom Vertragsarzt persönlich erbrachten Leistungen gleichgestellt und werden dementsprechend auch in gleicher Höhe vergütet (vgl. etwa BSG Urt., v. 17.03.2010 – B 6 KA 13/09 R). Nach § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV darf die Beschäftigung eines Assistenten aber nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Vertragsärzte haben die ihrer Berufsausübung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zu kennen und zu beachten (ständige Rspr., vgl. etwa BSG, Urt. v. 20.03.2013 – B 6 KA 17/12 R). Dies gilt im Besonderen für die Vorschriften zur Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit, hier also des § 32 Ärzte-ZV. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass sie positive Kenntnis der Genehmigungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit von Assistenten hatte. Dieser Eindruck wird dadurch gestützt, dass die Klägerin vor den streitgegenständlichen Quartalen – nämlich vor dem 16.04.1999 – bereits ein Genehmigungsverfahren durchgeführt hatte und auch nach den hier relevanten Verfahren, noch vor der Plausibilitätsprüfung, wiederum zwei weitere Genehmigungsverfahren durchgeführt hatte.
Quelle: SG Marburg, Urt. v. 02.09.2015 – S 16 KA 531/13
Die regelmäßige Verjährung von Ansprüchen beträgt 3 Jahre. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden und fällig ist. Die Erteilung einer Rechnung ist in der Regel keine Fälligkeitsvoraussetzung. Bei ärztlichen Honorarforderungen wird nach einer eine Sondervorschrift der Gebührenordnung für Ärzte (§ 12 GOÄ) die Vergütung für ärztliche Leistungen erst fällig, wenn dem Patienten eine Rechnung erteilt worden ist. Erst dann beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen.
Praxisfall: Der Patient war von Juni 2003 bis September 2004 in fachärztlicher urologischer Behandlung. Der Arzt berechnete seine Leistungen mit Rechnungen vom Dezember 2006 und Dezember 2007. Der Patient bezahlte beide Rechnungen nicht. Der Arzt beantragte im Dezember 2009 einen Mahnbescheid, gegen den der Patient Widerspruch erhob, weil die Forderungen verjährt seien. Das Amtsgericht gab der Klage schließlich statt.
Durch die Einreichung des Mahnbescheids wurde die Verjährung der Forderungen gehemmt. Eine Verjährung der Forderungen ist nicht eingetreten, denn nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte ist die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für die ärztliche Leistung. Die Verjährung beginnt daher nicht bereits mit Ende des Jahres der Leistungserbringung, sondern mit dem Ende des Jahres der Rechnungsstellung. Für eine Verwirkung des Honoraranspruchs ist auch der Zeitablauf allein nicht ausreichend. Hinzutreten müssen weitere Umstände, z. B. ein Verhalten des Arztes, aus dem der Patient hätte schließen können, dass er die Forderung nicht mehr geltend machen würde.
Hinweis: Mit der Rechnungsstellung kann ein Arzt den Beginn der Verjährung hinauszögern. Privatrechnungen sind daher zeitnah zu erstellen. Der Honoraranspruch eines Arztes kann im Einzelfall dann verwirkt sein, wenn dieser mit der Stellung seiner Rechnung mehr als 3 Jahre nach Leistungserbringung zuwartet. Der Patient ist in diesen Fällen häufig zu schützen, da die Rechnung erschwert auf Richtigkeit geprüft werden kann.
Ärztliche Gemeinschaftspraxen können ihren freiberuflichen Status verlieren und gewerblich werden, wenn sie neben ihren freiberuflichen Tätigkeiten auch gewerbliche ausüben.
Hinweis: Diese gewerbliche Infizierung ist im Einkommensteuergesetz geregelt und erfasst die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft. Sie führt unter anderem in die Gewerbesteuerpflicht.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass die gewerbliche Infizierung auch in Fällen der integrierten Versorgung durch Gemeinschafspraxen zu beachten ist. Hierbei wird zwischen Arzt und Krankenkasse vertraglich geregelt, dass die Kasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten bestimmte Fallpauschalen zahlt, die sowohl die (freiberufliche) medizinische Betreuung als auch die (gewerbliche) Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken. Die OFD erklärt, dass der gewerbliche Anteil der Fallpauschalen bei Gemeinschaftspraxen zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte führt.
Hinweis: Werden im Rahmen der integrierten Versorgung jedoch Hilfsmittel verwendet, ohne deren Einsatz die ärztliche Heilbehandlung nicht möglich wäre (z.B. Einsatz künstlicher Hüftgelenke), ist der Hilfsmitteleinsatz nicht als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, so dass er keine gewerbliche Infizierung herbeiführen kann. Die Verwendung der Hilfsmittel ist dann vielmehr Bestandteil der ärztlichen Gesamtleistung (einheitliche heilberufliche Leistung).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine Geringfügigkeitsgrenze entwickelt, nach der die Gesamttätigkeit erst dann gewerblich infiziert wird, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse
- eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich
- den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum übersteigen.
Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung mittlerweile allgemein anerkannt, so dass die Geringfügigkeitsgrenze über den Einzelfall hinaus für alle Gemeinschaftspraxen gilt.
Hinweis: Sofern eine Gemeinschaftspraxis die Grenzwerte voraussichtlich überschreitet, kann sie eine gewerbliche Infizierung gleichwohl noch abwenden, indem sie eine (beteiligungsidentische) Schwesterpersonengesellschaft gründet und die gewerbliche Betätigung dorthin auslagert. Durch diesen Kniff können die gewerblichen Aktivitäten in einer eigenen Gesellschaft isoliert werden, so dass die Gemeinschaftspraxis weiterhin freiberuflich bleibt.
OFD Frankfurt/Main, Vfg. v. 16.08.2016 – S 2241 A – 65 – St 213
Kennen Sie Feel-good-Manager? Sie kümmern sich um eine gute Arbeitsatmosphäre und um optimale Arbeitsbedingungen im Unternehmen und sollen auf diese Weise aktiv das Arbeitsklima verbessern. Die Unternehmen versprechen sich davon neben höherer Motivation und Produktivität natürlich auch eine bessere Mitarbeiterbindung.
Das Steuerrecht bietet für solche Zwecke auch einige Anreize: zum Beispiel die betriebliche Gesundheitsförderung mittels steuerfreier Zuschüsse. So kann ein Unternehmer seinen Angestellten jährlich bis zu 500 € pro Kopf steuerfrei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge zukommen lassen.
Das hat allerdings auch Grenzen, wie kürzlich eine GmbH aus Bremen feststellen musste. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung strich das Finanzamt nämlich nahezu sämtliche an die Mitarbeiter geleisteten Zuschüsse und unterwarf sie nachträglich der pauschalen Lohnversteuerung. Es stellte in Zweifel, dass die in Anspruch genommenen Dienstleister überhaupt für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge qualifiziert waren. Das Finanzgericht Bremen (FG) hatte allerdings ein Einsehen.
Das Steuerrecht verweist nämlich hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge auf das Sozialrecht, wodurch die sozialrechtlichen Grundsätze auch für das Steuerrecht bindend sind. Im Sozialrecht war jedoch bis zum 24.07.2015 nicht konkret bestimmt, was denn der Begriff Gesundheitsvorsorge exakt bedeutet. Erst ab dem 25.07.2015 ist Gesundheitsvorsorge als „primäre Prävention“ definiert, was bedeutet, dass eine noch nicht entstandene Krankheit durch Vorbeugung verhütet werden soll. Für die Streitjahre 2011 bis 2013 war der Begriff noch unbestimmt.
Das FG urteilte nun, dass zumindest die Aufwendungen für qualifizierte Dienstleister aus der Gesundheitsbranche wie Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder Fitnesstrainer unproblematisch sind. Aufwendungen für Dienstleister hingegen, bei deren Leistungen der Komfort- und Wellnessaspekt überwiegt (z.B. Wellnessmassagen), fallen nicht hierunter. Die GmbH hatte mit ihrer Klage größtenteils Erfolg.
Hinweis: Sie tragen sich mit dem Gedanken, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge in Ihrem Unternehmen zu fördern? Sollten Sie Fragen zur Nachweisführung der Betriebsausgaben haben, dann lassen Sie sich bezüglich der konkreten steuerrechtlichen Voraussetzungen von uns beraten.
Fundstelle/n:
FG Bremen, Urt. v. 11.02.2016 – 1 K 80/15 (5); www.steuer-telex.de
Pharmazeutische Unternehmen sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben dazu verpflichtet, gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen Preisabschläge auf ihre Arzneimittel einzuräumen. Für gesetzliche Krankenkassen ergibt sich diese Verpflichtung aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, für Unternehmen der privaten Krankenversicherung aus einem besonderen Arzneimittelrabattgesetz. Die Abschläge sind gleich hoch, werden allerdings in unterschiedlicher Weise gewährt:
Während die Abschläge zugunsten der gesetzlichen Krankenkasse die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerrechtliche Arzneimittellieferung mindern, ist dies bei den Abschlägen zugunsten von Unternehmen der privaten Krankenversicherung bislang nicht der Fall. Grund für diese Unterscheidung ist, dass bei gesetzlichen Krankenkassen wegen des sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips eine Umsatzkette vom pharmazeutischen Unternehmen bis hin zur gesetzlichen Krankenkasse vorliegt. Bei privaten Krankenversicherungen endet die Umsatzkette hingegen bereits bei der privat versicherten Person.
Der Bundesfinanzhof sieht für die ungleiche umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Abschläge keine objektive Rechtfertigung und hat den Gerichtshof der Europäischen Union nun um Klärung gebeten, welche umsatzsteuerrechtliche Bedeutung dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Lieferung von Arzneimitteln zukommt. Der Ausgang dieses Verfahrens bleibt abzuwarten.
Fundstelle/n:
BFH, Beschl. v. 22.06.2016 – V R 42/15; www.bundesfinanzhof.de
Das Finanzgericht Köln (FG) hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Privatklinik ihre Leistungen mit Umsatzsteuer abrechnen muss. Bei der betreffenden Klinik handelt es sich um eine Privatkrankenanstalt mit unterschiedlichen diagnostischen und therapeutischen Schwerpunkten. Sie ist im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach der Gewerbeordnung. Allerdings hat sie weder eine sozialversicherungsrechtliche Zulassung noch sonstige Verträge mit Sozialversicherungsträgern. Außerdem ist sie nicht in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Die Klinik verfügt auch über keine Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum. Sie rechnet ihre Leistungen nach den sogenannten G‑DRG-Fallpauschalen (German-Diagnosis Related Groups als pauschalierendes Vergütungssystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) ab.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Leistungen der Klinik umsatzsteuerpflichtig sind. Gegen diese Einstufung klagte die Klinik vor dem FG und bekam zwar die Bestätigung, dass die Leistungen an ihre Patienten umsatzsteuerfrei sind. Dabei ergibt sich die Steuerbefreiung nicht aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz, sondern aus der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.
Trotzdem hatte die Klage im Wesentlichen keinen Erfolg. Denn die Klägerin hatte über ihre Krankenhausleistungen gegenüber den Patienten Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt. Und den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag schuldet sie, obwohl ihre Leistungen eigentlich umsatzsteuerfrei waren.
Hinweis: Diese Entscheidung zeigt, dass das Ausstellen einer Rechnung mit Umsatzsteuer wohlüberlegt sein sollte. Obwohl die Klinik in der Sache bezüglich der Steuerfreiheit recht bekommen hat, konnte sie ihre Klage wegen der bereits gesondert ausgewiesenen Steuer nicht erfolgreich abschließen.
Fundstelle/n:
FG Köln, Urt. v. 13.04.2016 – 9 K 3310/11, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de
Wann sind Einkünfte freiberuflich und wann nicht, und wie unterscheiden sich freiberufliche Einkünfte eigentlich von gewerblichen? Das sind Fragen, deren Beantwortung ganze Bücher füllen könnte. Kurz gesagt aber sind unternehmerische Einkünfte, die als freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten (also etwa Einkünfte von Ärzten, Steuerberatern, Architekten, Wirtschaftsprüfern etc.), keine gewerblichen Einkünfte, alle anderen unternehmerischen Einkünfte dagegen schon. Die beiden Einkunftsarten unterscheiden sich durch die Gewerbesteuerpflicht. Während Gewerbetreibende Gewerbesteuer zahlen, müssen das Freiberufler nicht. Dafür entrichten diese eine höhere Einkommensteuer.
Bei der Einordnung einer Tätigkeit als gewerblich oder freiberuflich ist die sogenannte Infektions- oder Abfärbetheorie zu berücksichtigen, nach der bereits eine geringe gewerbliche Tätigkeit dazu führt, dass eine eigentlich freiberufliche Tätigkeit insgesamt als gewerblich gilt. Die gewerbliche Tätigkeit färbt also ab bzw. infiziert die freiberuflichen Einkünfte.
Wie das Finanzgericht Hamburg kürzlich festgestellt hat, gilt das auch für eine „freiberufliche“ Personengesellschaft in Form einer KG, wenn eine GmbH als Kommanditistin beteiligt ist. Denn vom Gesetz her hat eine GmbH immer gewerbliche Einkünfte – dass diese GmbH eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, ist unerheblich. Im zugrunde liegenden Fall war sogar der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH der Komplementär der KG, die ohnehin nur aus ihm selbst als Wirtschaftsprüfer und der GmbH bestand.
Grund für dieses Urteil ist folgendes: Die Freiberuflichkeit ist immer an die Berufsqualifikation gebunden. Eine Berufsqualifikation kann aber nur eine natürliche Person besitzen, nicht hingegen eine GmbH als juristische Person und Körperschaft. Deshalb können einzig Personengesellschaften, deren Mitunternehmer allesamt freiberuflich tätig sind, freiberufliche Einkünfte erzielen. Alle anderen Personengesellschaften (zum Beispiel mit der Beteiligung einer GmbH) haben gewerbliche Einkünfte.
Hinweis: Sie erkennen sich als Freiberufler in dem beschriebenen Fall wieder? Bei konkreten Fragen zu Ihrem Sachverhalt vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Fundstelle/n:
FG Hamburg, Urt. v. 07.01.2016 – 6 K 147/15, NZB (BFH: VIII B 16/16); www.landesrecht-hamburg.de
Personengesellschaften wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) entfalten nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Erbringen die Gesellschafter ihre Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich, wird die Tätigkeit der Gesellschaft in vollem Umfang als gewerblich angesehen.
Hinweis: Folge dieser „Abfärbung“ ist, dass der Gewinn der Gesellschaft dann in voller Höhe der Gewerbesteuer unterliegt.
Ein neuer Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass ein „falscher“ Mitunternehmer die Freiberuflichkeit einer Gesellschaft schnell zu Fall bringen kann. Im Entscheidungsfall war das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine in einer Ärzte-GbR tätige Ärztin nicht als Mitunternehmerin der GbR anzusehen war. Hierfür sprach unter anderem, dass sie
- nicht am Gewinn beteiligt war,
- nur begrenzt am Verlust teilgenommen hatte und zudem
- von der Teilhabe an den stillen Reserven der Praxis ausgeschlossen war.
Das Finanzamt ging daher davon aus, dass die auf sie entfallenden Honorarumsätze gewerbliche Einkünfte waren, so dass die GbR im vollen Umfang zu einem Gewerbebetrieb wurde und ihr Gewinn der Gewerbesteuer unterlag.
Der BFH stützte die Entscheidung des Amtes. Zwar dürfen sich Freiberufler der Mithilfe von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften bedienen, in diesem Fall müssen sie aber weiterhin aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Hieran fehlte es im Urteilsfall, denn die „falsche“ Mitunternehmerin hatte ihre Patienten selbst eigenverantwortlich behandelt, ohne dass die beiden „echten“ Mitunternehmer der Gesellschaft sie überwacht oder bei der Behandlung der Patienten mitgewirkt hatten. Die Honorare der Ärztin beruhten somit nicht auf einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit der Mitunternehmer selbst, so dass sie gewerblich waren und die gesamte Gesellschaft in die Gewerblichkeit führten.
Fundstelle/n:
BFH, Urt. v. 03.11.2015 – VIII R 62/13; www.bundesfinanzhof.de
Wer Flüchtlingen hilft, sollte wissen, dass er neben Geld- mitunter auch Sachspenden und investierte Freizeit steuerlich absetzen kann. Es gelten folgende Abzugsregeln:
- Geldspenden: Das Bundesfinanzministerium hat die Nachweisregeln für Geldspenden zur Flüchtlingshilfe vorübergehend gelockert und bestimmt, dass Spenden dem Finanzamt in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2016 ohne betragsmäßige Beschränkung durch einen vereinfachten Zuwendungsnachweis (Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder Online-Banking-Ausdruck) nachgewiesen werden können. Eine förmliche Spendenquittung ist für den Sonderausgabenabzug also nicht erforderlich.
- Spendenempfänger: Auch Spenden an nicht steuerbegünstigte Spendensammler (z.B. Privatpersonen) sind steuerlich abziehbar, sofern das betroffene Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Gelder anschließend an anerkannte Institutionen weitergeleitet werden.
- Sachspenden: Um Sachspenden wie Kleidung oder Spielsachen als Sonderausgaben absetzen zu können, muss der Spender zunächst den sogenannten gemeinen Wert seiner Spende ermitteln. Bei neuen Gegenständen kann der Wert dem Kaufbeleg entnommen werden, bei gebrauchten Gegenständen muss der Spender deren Marktwert schätzen (z.B. durch Vergleich mit Kleinanzeigen). Zudem muss der Spendenempfänger eine Zuwendungsbestätigung ausstellen und darin folgende Angaben machen: genaue Bezeichnung der Sachspende, Alter, Zustand und ursprünglicher Kaufpreis, aktuell geschätzter Wert und Spendendatum.
- Mehrere Sachspenden: Wer gleich mehrere Gegenstände spendet, darf dem Finanzamt zwar eine zusammengefasste Zuwendungsbestätigung mit einem Gesamtpreis vorlegen, diese muss aber um eine Einzelaufstellung ergänzt werden, in der die Gegenstände einzeln mit Angabe von Kaufdatum, Preis, Zustand und Marktwert bezeichnet sind.
- Gespendete Arbeitszeit: Wer Sprachunterricht oder Hausaufgabenbetreuung für Flüchtlinge anbietet, kann seine Arbeitszeit mitunter im Zuge einer Vergütungsspende absetzen, wenn er im Vorfeld schriftlich mit der anbietenden Organisation eine angemessene Vergütung vereinbart hat und im Anschluss an seine ehrenamtliche Tätigkeit bedingungslos auf das Geld verzichtet. In diesem Fall erhält er eine Zuwendungsbestätigung von der Organisation und kann den darin ausgewiesenen Betrag als Sonderausgaben abziehen.
Fundstelle/n:
VLH, Pressemitteilung v. 28.09.2015; www.vlh.de
Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen vom bewirtenden Unternehmer nur mit 70 % der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, die restlichen 30 % dürfen den Gewinn nicht mindern. Mit dieser Abzugsbeschränkung will der Gesetzgeber in erster Linie die Bewirtung von Geschäftsfreunden erfassen und dem Umstand Rechnung tragen, dass Bewirtungen die private Lebensführung berühren.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass Bewirtungen von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (z.B. Firmenjubiläum) nicht einheitlich als beschränkt abziehbare Aufwendungen behandelt werden müssen. Vielmehr dürfen die auf die Bewirtung der Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nur die Kosten für die Bewirtung von teilnehmenden Geschäftsfreunden fallen bei einer Betriebsveranstaltung unter die 70%ige Abzugsbeschränkung.
Hinweis: Anders ist der Fall gelagert, wenn keine Betriebsveranstaltung vorliegt, sondern der Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung (z.B. Geschäftsessen mit Kunden) teilnimmt. Dann muss die Abzugsbeschränkung auch auf die Bewirtungskosten angewandt werden, die auf die teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen.
Fundstelle/n:
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 26.11.2015 – VI 304 – S 2145 – 130; www.steuer-telex.de
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat sich mit dem Arbeitsvertrag einer Ärztin in Weiterbildung auseinandergesetzt. Diese war bei einem kommunalen Krankenhaus als teilzeitbeschäftigte Assistenzärztin eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis war für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2014 befristet. In dem Arbeitsvertrag war vermerkt, dass die Befristung „zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung“ erfolgte.
Im Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses kam es zwischen der Ärztin und ihrem vorgesetzten Chefarzt zu Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Weiterbildung. Der Chefarzt sah die Schwierigkeiten bei der Weiterbildung in der Verantwortung der nachgeordneten Mitarbeiterin. Er sprach in diesem Zusammenhang von mangelhafter Arbeitsorganisation, einem zu späten Arbeitsbeginn und schlechter Zusammenarbeit. Als Grund führte er unter anderem die Teilzeitbeschäftigung an.
Kurz nach Ablauf der Befristung klagte die Ärztin vor dem Arbeitsgericht, denn sie wollte die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erreichen. Vor dem Arbeitsgericht unterlag sie zwar, jedoch gab ihr das LAG im Anschluss recht.
Die Befristung richtet sich in einem solchen Fall nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss demnach ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen. Nach dem ÄArbVtrG muss die Beschäftigung dazu
Im Streitfall ging das LAG davon aus, dass die Weiterbildung der Ärztin für den Erwerb einer Anerkennung mit dem Schwerpunkt „Gastroenterologie“ nicht zeitlich und inhaltlich strukturiert war. Da es damit keine Rechtfertigung für eine Befristung gab, lag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.
Hinweis: Für eine zulässige Befristung ist nicht erforderlich, dass ein Weiterbildungsplan in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird. Es muss aber objektiv eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung vorhanden sein.
Fundstelle/n:
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.09.2015 – 1 Sa 5/15, Rev. zugelassen; www.justizportal-bw.de
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat sich kürzlich zu der Behandlung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer geäußert. Sachzuwendungen und andere Leistungen an Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber als Steuerschuldner in der Regel der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Begründet wird diese Steuerpflicht damit, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der die Zuwendung erhält, ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch stattfindet. Die Besteuerung muss auch dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer für die Zuwendung gar nichts zahlt. Es gibt allerdings einige Besonderheiten zu beachten.
Abgabe von Getränken und Genussmitteln (z.B. Haustrunk, Freitabakwaren): Sofern der Arbeitnehmer diese verbilligt erhält, muss keine zusätzliche Umsatzbesteuerung vorgenommen werden. Vielmehr handelt es sich um Rabatte, die zu keiner höheren Steuer führen. (Die eigentliche Warenlieferung muss natürlich trotzdem umsatzversteuert werden.) Erhält der Arbeitnehmer die Waren unentgeltlich, muss der Leistungsaustausch jedoch versteuert werden. Aus Vereinfachungsgründen können dabei die lohnsteuerlichen Werte (Warenwerte) angesetzt werden.
Pkw-Nutzung: Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seinen Firmenwagen auch privat zu nutzten, muss dies bei der Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Üblicherweise wird die Steuer dabei nach der sogenannten 1-%-Regelung festgelegt.
Fahrzeugstellplätze: Die Überlassung von Fahrzeugstellplätzen an Arbeitnehmer ist dann nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Arbeitnehmer die Stellplätze lediglich für die Dauer der Arbeitszeit verwenden. Erfolgt die Nutzung auch darüber hinaus als privater Stellplatz, fällt dagegen Umsatzsteuer an. Wird zum Beispiel ein Teil einer Werkshalle zum Unterstellen eines Wohnwagens genutzt, führt dies zu einer Umsatzsteuerpflicht. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Stellplatz kostenlos nutzen darf.
Fundstelle/n:
OFD Niedersachsen, Verf. v. 02.09.2015 – S 7100 – 220 – St 171; www.steuer-telex.de
Läuft auch in Ihrer Praxis Hintergrundmusik? Viele Ihrer Zahnarztkollegen schätzen die ablenkende Wirkung dezenter Klänge im Behandlungszimmer. Kürzlich hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) damit auseinandergesetzt.
Grundsätzlich ist für die öffentliche Wiedergabe von Musik eine Urheberrechtsabgabe zu entrichten. Im Regelfall wird diese Abgabe von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) erhoben.
In dem Streitverfahren vor dem BGH hatte ein Zahnarzt einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag mit der GEMA geschlossen, um gegen Bezahlung Hörfunksendungen in seiner Praxis wiedergeben zu dürfen. Diesen Vertrag kündigte er im Dezember 2012 jedoch fristlos. Hintergrund der Kündigung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), demzufolge die Wiedergabe von Musik nur dann vergütungspflichtig ist, wenn sie gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Empfänger und recht vielen Personen erfolgt.
Da diese Voraussetzungen in Praxisräumen im Allgemeinen nicht gegeben sind, hat der BGH im Sinne des Zahnarztes entschieden. Dieser hat den Lizenzvertrag zu Recht vorzeitig gekündigt, da mit dem EuGH-Urteil die Geschäftsgrundlage für den Vertrag entfallen war. Daher durfte die GEMA die vereinbarte Vergütung auch nur bis Dezember 2012 beanspruchen.
Hinweis: Sofern Sie einen Vertrag mit der GEMA haben, sollten Sie überprüfen, ob dieser noch erforderlich ist. Ein genaue Zahl, ab der man von “recht vielen Personen” ausgehen kann, lässt sich leider nicht festlegen. Bei der Größe üblicher Praxisräume dürfte sie jedoch nicht überschritten sein.
Fundstelle/n:
BGH, Urt. v. 18.06.2015 – I ZR 14/14