Wenn sich meh­re­re Ärz­te zusam­men­schlie­ßen, um in einer Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft einen bestimm­ten Aus­schnitt des ärzt­li­chen Leis­tungs­spek­trums zu erbrin­gen, begrün­den sie damit eine soge­nann­te Teil­ge­mein­schafts­pra­xis (neben ihrer Ein­zel­pra­xis).

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Frank­furt am Main (OFD) hat die steu­er­li­chen Beson­der­hei­ten sol­cher Koope­ra­tio­nen in einer aktu­el­len Ver­fü­gung dar­ge­stellt. Danach gilt:

  • Mit­un­ter­neh­mer­schaft: Teil­ge­mein­schafts­pra­xen sind Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (in der Regel eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts oder eine Part­ner­schafts­ge­sell­schaft). Die Kri­te­ri­en für eine Mit­un­ter­neh­mer­schaft sind erfüllt, weil die Ärz­te einer Teil­ge­mein­schafts­pra­xis auf­grund der berufs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nahe­zu glei­che Rech­te und Pflich­ten haben müs­sen und jeder Gesell­schaf­ter an unter­neh­me­ri­schen Chan­cen und Risi­ken betei­ligt sein muss (pro­zen­tua­le Gewinn- und Ver­lust­be­tei­li­gung, Mit­wir­kung an Inves­ti­ti­ons- und Per­so­nal­ent­schei­dun­gen, Kapitalbeteiligung).
  • Ein­kunfts­art: Die Teil­ge­mein­schafts­pra­xis übt eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit aus, kann aber durch gewerb­li­che Tätig­kei­ten gewerb­lich „infi­ziert“ wer­den, so dass sie ins­ge­samt gewerb­li­che Ein­künf­te erzielt. Eine gewerb­li­che Infi­zie­rung tritt nach der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung aller­dings nicht ein, wenn die ori­gi­när gewerb­li­chen Net­to­um­satz­er­lö­se 3 % der Gesamt­net­to­um­satz­er­lö­se der Gesell­schaft und den Betrag von 24.500 € pro Ver­an­la­gungs­zeit­raum nicht übersteigen.
  • Ver­fah­rens­fra­gen: Teil­ge­mein­schafts­pra­xen erhal­ten vom Finanz­amt eine eige­ne Steu­er­num­mer; die Ein­künf­te der Gesell­schaf­ter wer­den geson­dert und ein­heit­lich festgestellt.
  • Betriebs­aus­ga­ben: In Zusam­men­hang mit den Betriebs­ein­nah­men der Teil­ge­mein­schafts­pra­xen fal­len übli­cher­wei­se Betriebs­aus­ga­ben in den Ein­zel­pra­xen der Part­ner an bzw. wer­den die­sen von Drit­ten in Rech­nung gestellt. Die OFD weist dar­auf hin, dass inso­weit Son­der­be­triebs­aus­ga­ben der betei­lig­ten Ärz­te bei der Teil­ge­mein­schafts­pra­xis vorliegen.
  • Wirt­schafts­gü­ter: Wird ein Wirt­schafts­gut in vol­lem Umfang von der Teil­ge­mein­schafts­pra­xis genutzt, muss es zwin­gend ihrem Son­der­be­triebs­ver­mö­gen zuge­ord­net wer­den. Wird es zu mehr als 50 % in der Ein­zel­pra­xis genutzt, muss es auf­grund der dor­ti­gen über­wie­gen­den Nut­zung der Ein­zel­pra­xis zuge­ord­net wer­den. Erfolgt die Nut­zung zu mehr als 50 % in der Teil­ge­mein­schafts­pra­xis, muss das Wirt­schafts­gut der Teil­ge­mein­schafts­pra­xis zuge­ord­net wer­den. Bei exakt hälf­ti­ger Nut­zung in der Ein­zel- und in der Teil­ge­mein­schafts­pra­xis darf die Zuord­nungs­ent­schei­dung vom Arzt frei getrof­fen werden.

OFD Frankfurt/Main, Vfg. v. 17.08.2016 – S 2241 A – 94 – St 213; www.steuer-telex.de

Pri­va­te Kli­ni­ken haben häu­fig Schwie­rig­kei­ten, ihre Umsät­ze von der Steu­er zu befrei­en. Die Rechts­la­ge in Deutsch­land ist dabei sehr kom­pli­ziert. Pro­blem­los von der Umsatz­steu­er befreit sind nur die Kran­ken­häu­ser, die sich in öffent­lich-recht­li­cher Trä­ger­schaft befin­den. Pri­va­te Ein­rich­tun­gen müs­sen dage­gen sozi­al­recht­lich aner­kannt sein. Das bedeu­tet, dass sie als soge­nann­tes Plan­kran­ken­haus im Sin­ne des Fünf­ten Sozi­al­ge­setz­bu­ches zuge­las­sen sein müs­sen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jedoch in der Ver­gan­gen­heit mehr­fach ent­schie­den, dass die­se Ein­schrän­kung der Steu­er­be­frei­ung für pri­va­te Kli­ni­ken gegen euro­päi­sches Recht ver­stößt.

Auch das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat in einem aktu­el­len Schrei­ben ein­ge­räumt, dass die deut­sche Rechts­la­ge nicht im Ein­klang mit den Vor­ga­ben aus Euro­pa steht. Es hat daher klar­ge­stellt, dass die Umsatz­steu­er­be­frei­ung nicht von der sozi­al­recht­li­chen Zulas­sung als Plan­kran­ken­haus abhän­gig ist.

Die Steu­er­be­frei­ung ist aber nach Auf­fas­sung des BMF nicht in allen Fäl­len und für alle Umsät­ze eines pri­va­ten Kran­ken­hau­ses zu gewäh­ren. Viel­mehr muss das Kran­ken­haus unter ver­gleich­ba­ren Bedin­gun­gen wie öffent­lich-recht­li­che Kran­ken­häu­ser sei­ne Leis­tun­gen erbrin­gen. Dabei stellt das Minis­te­ri­um im Wesent­li­chen dar­auf ab, dass die Kos­ten von den Kran­ken­kas­sen oder ande­ren Ein­rich­tun­gen der sozia­len Sicher­heit in erheb­li­chem Umfang über­nom­men wer­den. Als Faust­re­gel gilt dabei, dass an min­des­tens 40 % der jähr­li­chen Bele­gungs- oder Berech­nungs­ta­ge den Pati­en­ten kein höhe­res Ent­gelt als für all­ge­mei­ne Kran­ken­haus­leis­tun­gen nach dem Kran­ken­haus­ent­gelt­ge­setz oder der Bun­des­pfle­ge­satz­ver­ord­nung berech­net wor­den ist. Mit der Rege­lung möch­te das BMF anschei­nend errei­chen, dass Luxus­kli­ni­ken nicht unter die Umsatz­steu­er­be­frei­ung fal­len.

BMF-Schrei­ben v. 06.10.2016 – III C 3 – S 7170/10/10004; www.bundesfinanzministerium.de

Die Nach­be­set­zung der Stel­le in einem MVZ kann nur dann und nur inso­weit erfol­gen, wie der Ver­trags­arzt tat­säch­lich als ange­stell­ter Arzt im MVZ tätig gewor­den ist. Das BSG ent­schied für die Fäl­le, dass ein Ver­trags­arzt, der auf sei­ne Zulas­sung zuguns­ten einer Anstel­lung in einem MVZ in einem Pla­nungs­be­reich mit Zulas­sungs­be­schrän­kun­gen ver­zich­tet, die­se Tätig­keit grund­sätz­lich drei Jah­re aus­üben muss, damit das MVZ die Stel­le anschlie­ßend mit einem Drit­ten beset­zen kann.

Sach­ver­halt: Der HNO-Arzt Dr. O. ver­zich­te­te im Sep­tem­ber 2009 auf sei­ne (vol­le) Zulas­sung, um bei dem kla­gen­den MVZ als ange­stell­ter Arzt mit einem Tätig­keits­um­fang von 23,5 Wochen­stun­den (Drei­vier­tel-Stel­le im Sin­ne der Bedarfs­pla­nungs-Richt­li­nie) tätig zu wer­den. Etwa 1,5 Jah­re nach­dem Dr. O. auf sei­ne Zulas­sung ver­zich­tet hat­te, schied er aus dem MVZ aus. Die Stel­le wur­de in einem ers­ten Schritt mit einer Vier­tel-Stel­le nach­be­setzt. Zur wei­te­ren Nach­be­set­zung bean­trag­te die Klä­ge­rin die Geneh­mi­gung zur Anstel­lung im Umfang einer Drei­vier­tel-Stel­le. Der Zulas­sungs­aus­schuss erteil­te dem MVZ dar­auf­hin die Geneh­mi­gung zur Anstel­lung im Umfang ledig­lich einer hal­ben Stel­le. Im Übri­gen lehn­te er den Antrag ab.

Dazu ent­schied das BSG: Die Nach­be­set­zung der Stel­le in einem MVZ kann nur dann und nur inso­weit erfol­gen, wie der Ver­trags­arzt tat­säch­lich als ange­stell­ter Arzt im MVZ tätig gewor­den ist. Damit wird auch ver­hin­dert, dass die Ent­schei­dun­gen, die die Zulas­sungs­gre­mi­en bei der Nach­be­set­zung im Fal­le der Been­di­gung der ver­trags­ärzt­li­chen Tätig­keit zu tref­fen haben, umgan­gen wer­den, indem ein Arzt zwar zunächst erklärt, auf sei­ne Zulas­sung zu ver­zich­ten, “um in einem MVZ tätig zu wer­den”, die Tätig­keit dort tat­säch­lich aber nicht antritt, um dem MVZ sogleich die “Nach­be­set­zung” durch einen selbst gewähl­ten Ange­stell­ten zu ermög­li­chen. Die zu for­dern­de Absicht des (ehe­ma­li­gen) Ver­trags­arz­tes, im MVZ tätig zu wer­den, wird sich – wie das BSG für die Zukunft klar­stellt – grund­sätz­lich auf eine Tätig­keits­dau­er im MVZ von drei Jah­ren bezie­hen müs­sen, wobei die schritt­wei­se Redu­zie­rung des Tätig­keits­um­fangs um eine Vier­tel-Stel­le in Abstän­den von einem Jahr unschäd­lich ist. Bereits bestands­kräf­tig erteil­te Anstel­lungs­ge­neh­mi­gun­gen blei­ben davon unbe­rührt und kön­nen auch Grund­la­ge einer spä­te­ren Stel­len­nach­be­set­zung wer­den.

Quel­le: BSG, Urt. v. 04.05.2016 – B 6 KA 21/15 R

Auch in einem wei­te­ren Ver­fah­ren steht zwi­schen den Betei­lig­ten die Nach­be­set­zung einer Vier­tel-Arzt­stel­le im Streit:

Vier­tel-Arzt­stel­len in einem MVZ dür­fen nach einem Urteil des BSG nicht mehr unbe­grenzt offen gehal­ten wer­den. Nach Ansicht der Rich­ter kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass durch grö­ße­re MVZ oder durch die Kumu­la­ti­on von Vier­tel­stel­len meh­re­rer MVZ Beschäf­ti­gungs­kon­tin­gen­te doch in einem für die Ent­sper­rung eines Pla­nungs­be­reichs rele­van­ten Umfang “gebun­kert” wer­den. Aus die­sem Grund ver­liert ein MVZ sein Nach­be­set­zungs­recht, wenn es über einen Zeit­raum von mehr als einem Jahr über­haupt kei­ne ernst­haf­ten und aus­sichts­rei­chen Bemü­hun­gen zur Nach­be­set­zung eine Vier­tel-Stel­le unter­nimmt und nicht bele­gen kann, dass und wes­halb trotz des Ablaufs eines Jah­res zeit­nah noch mit einer Nach­be­set­zung mit die­sem Beschäf­ti­gungs­um­fang gerech­net wer­den kann.

Sach­ver­halt: Zum 01.04.2007 ver­zich­te­te Dr. P., der bis dahin als Ver­trags­arzt in eige­ner Pra­xis tätig war, auf sei­ne Zulas­sung, um bei der Klä­ge­rin mit 40 Wochen­stun­den ange­stellt zu wer­den. Zum 01.04.2010 redu­zier­te er sei­ne Tätig­keit auf 30 Stun­den und zum 01.10.2011 auf 20 Stun­den. Schließ­lich been­de­te er sei­ne Tätig­keit zum 30.09.2012 ganz. Bei der ers­ten Redu­zie­rung von 40 auf 30 Wochen­stun­den sowie bei der Been­di­gung der Tätig­keit von Dr. P. hat der Zulas­sungs­aus­schuss die Geneh­mi­gung zur Nach­be­set­zung erteilt. Bei der zwei­ten Redu­zie­rung des Dr. P. von 30 auf 20 Wochen­stun­den hat der Zulas­sungs­aus­schuss die Geneh­mi­gung hin­ge­gen nicht erteilt. Die Klä­ge­rin hat­te zur Nach­be­set­zung die­ses Arzt­stel­len­an­teils am 23.01.2011 zunächst einen Antrag auf Geneh­mi­gung der Anstel­lung von Frau T. im Umfang von 10 Wochen­stun­den gestellt. Die­sen Antrag nahm die Klä­ge­rin im Sep­tem­ber 2012 mit dem Hin­weis zurück, die Nach­be­set­zung mit Frau T. schei­te­re aus for­mel­len Grün­den. Gleich­zei­tig bean­trag­te sie, die Erhö­hung des Tätig­keits­um­fangs des bereits bei ihr beschäf­tig­ten Dr. F. von 10 auf 20 Wochen­stun­den zu geneh­mi­gen. Den Wider­spruch der Klä­ge­rin gegen die Ableh­nung die­ses Antrags wies der Beklag­te zurück.

Das BSG ent­schied: Die Klä­ge­rin hat einen Anspruch auf Geneh­mi­gung der Erhö­hung des Beschäf­ti­gungs­um­fangs des bei ihr täti­gen Dr. F. im Umfang einer Vier­tel­stel­le, denn die Vor­aus­set­zun­gen für eine Nach­be­set­zung im Umfang einer Vier­tel­stel­le lagen vor. Ins­be­son­de­re hat die Klä­ge­rin den Antrag recht­zei­tig gestellt. Die Frist von sechs Mona­ten für die Nach­be­set­zung von Arzt­stel­len ist zwar nicht ein­ge­hal­ten wor­den, muss aber nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des BSG bei der Nach­be­set­zung von ledig­lich Vier­tel-Arzt­stel­len auch nicht beach­tet wer­den.

Zwar ver­liert ein MVZ sein Nach­be­set­zungs­recht, wenn es über einen Zeit­raum von mehr als einem Jahr über­haupt kei­ne ernst­haf­ten und aus­sichts­rei­chen Bemü­hun­gen zur Nach­be­set­zung eine Vier­tel-Stel­le unter­nimmt und nicht bele­gen kann, dass und wes­halb trotz des Ablaufs eines Jah­res zeit­nah noch mit einer Nach­be­set­zung mit die­sem Beschäf­ti­gungs­um­fang gerech­net wer­den kann. Aber auch unter Beach­tung die­ser modi­fi­zier­ten Recht­spre­chungs­grund­sät­ze lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für die Geneh­mi­gung der Anstel­lung des Dr. F. im Umfang eines wei­te­ren Vier­tels vor. Denn die Klä­ge­rin hat den Antrag auf Erhö­hung des Beschäf­ti­gungs­um­fangs von Dr. F. inner­halb eines Jah­res nach der zwei­ten Redu­zie­rung des Beschäf­ti­gungs­um­fangs von Dr. P. gestellt.

Hin­wei­se: Das Urteil gilt für MVZ wie auch für Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaf­ten (BAG), Ein­zel­pra­xen (EP) etc., da die Rechts­grund­la­ge die glei­che ist. Drei Jah­re resul­tie­ren aus der aktu­el­len gesetz­li­chen Rege­lung des § 103 Abs. 3a SGB V.

Quel­le: BSG, Urt. v. 04.05.2016 – B 6 KA 28/15 R

Ach­tung: Die Urtei­le fin­den Anwen­dung in allen Fäl­len, die durch Zulas­sungs­aus­schüs­se noch nicht geneh­migt sind. Was geneh­migt ist wird so voll­zo­gen wie geplant. Medi­zin­recht­ler haben zur­zeit zahl­rei­che anhän­gi­ge Bera­tungs­fäl­le, in denen Sie aktiv ein­grei­fen muss­ten, da die drei Jah­re (natür­lich) nicht vor­ge­se­hen waren.

Nach § 32 Abs. 2 Ärz­te-ZV ist eine Geneh­mi­gung durch die KV for­mel­le Grund­la­ge für die Berech­ti­gung eines Ver­trags­arz­tes zur Abrech­nung der Leis­tun­gen sei­nes Assis­ten­ten. Leid­glich eine hand­schrift­li­che Anzei­ge der Beschäf­ti­gung des Assis­ten­ten auf der Sam­mel­er­klä­rung oder eine münd­li­che Aus­kunft eines Mit­ar­bei­ters der KV rei­chen nicht aus. Grund­sätz­lich ist der Ver­trags­arzt nach den Hono­rar­ver­tei­lungs­ver­trä­gen und nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärz­te-ZV ver­pflich­tet, die ver­trags­ärzt­li­che Tätig­keit per­sön­lich aus­zu­üben. Aller­dings eröff­net § 32 Ärz­te-ZV unter ande­rem die Mög­lich­keit, Assis­ten­ten zu beschäf­ti­gen. Nach Abs. 2 Satz 1 Ärz­te-ZV bedarf die Beschäf­ti­gung von Assis­ten­ten zur Aus- und Wei­ter­bil­dung der Geneh­mi­gung der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung. Nach Satz 2 der Vor­schrift darf der Ver­trags­arzt einen Assis­ten­ten im Übri­gen nur beschäftigen,

  1. wenn dies im Rah­men der Aus- oder Wei­ter­bil­dung oder aus Grün­den der Sicher­stel­lung der ver­trags­ärzt­li­chen Ver­sor­gung erfolgt,
  2. wäh­rend Zei­ten der Erzie­hung von Kin­dern bis zu einer Dau­er von 36 Mona­ten, wobei die­ser Zeit­raum nicht zusam­men­hän­gend genom­men wer­den muss, und
  3. wäh­rend der Pfle­ge eines pfle­ge­be­dürf­ti­gen nahen Ange­hö­ri­gen in häus­li­cher Umge­bung bis zu einer Dau­er von sechs Monaten.

Auch für die Beschäf­ti­gung eines Ver­tre­ters oder Assis­ten­ten aus die­sen Grün­den ist nach Satz 4 der Vor­schrift die vor­he­ri­ge Geneh­mi­gung der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung erfor­der­lich.

Die von Assis­ten­ten einschl. Wei­ter­bil­dungs­as­sis­ten­ten erbrach­ten Leis­tun­gen sind den vom Ver­trags­arzt per­sön­lich erbrach­ten Leis­tun­gen gleich­ge­stellt und wer­den dem­entspre­chend auch in glei­cher Höhe ver­gü­tet (vgl. etwa BSG Urt., v. 17.03.2010 – B 6 KA 13/09 R). Nach § 32 Abs. 3 Ärz­te-ZV darf die Beschäf­ti­gung eines Assis­ten­ten aber nicht der Ver­grö­ße­rung der Kas­sen­pra­xis oder der Auf­recht­erhal­tung eines über­gro­ßen Pra­xis­um­fangs die­nen.

Ver­trags­ärz­te haben die ihrer Berufs­aus­übung zugrun­de lie­gen­den Rechts­vor­schrif­ten zu ken­nen und zu beach­ten (stän­di­ge Rspr., vgl. etwa BSG, Urt. v. 20.03.2013 – B 6 KA 17/12 R). Dies gilt im Beson­de­ren für die Vor­schrif­ten zur Zulas­sung zur ver­trags­ärzt­li­chen Tätig­keit, hier also des § 32 Ärz­te-ZV. Das Gericht ist zu der Über­zeu­gung gelangt, dass sie posi­ti­ve Kennt­nis der Geneh­mi­gungs­pflicht hin­sicht­lich der Tätig­keit von Assis­ten­ten hat­te. Die­ser Ein­druck wird dadurch gestützt, dass die Klä­ge­rin vor den streit­ge­gen­ständ­li­chen Quar­ta­len – näm­lich vor dem 16.04.1999 – bereits ein Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren durch­ge­führt hat­te und auch nach den hier rele­van­ten Ver­fah­ren, noch vor der Plau­si­bi­li­täts­prü­fung, wie­der­um zwei wei­te­re Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren durch­ge­führt hat­te.

Quel­le: SG Mar­burg, Urt. v. 02.09.2015 – S 16 KA 531/13

Die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rung von Ansprü­chen beträgt 3 Jah­re. Grund­sätz­lich beginnt die Ver­jäh­rungs­frist mit Ende des Jah­res zu lau­fen, in dem der Anspruch ent­stan­den und fäl­lig ist. Die Ertei­lung einer Rech­nung ist in der Regel kei­ne Fäl­lig­keits­vor­aus­set­zung. Bei ärzt­li­chen Hono­rar­for­de­run­gen wird nach einer eine Son­der­vor­schrift der Gebüh­ren­ord­nung für Ärz­te (§ 12 GOÄ) die Ver­gü­tung für ärzt­li­che Leis­tun­gen erst fäl­lig, wenn dem Pati­en­ten eine Rech­nung erteilt wor­den ist. Erst dann beginnt auch die Ver­jäh­rungs­frist zu lau­fen.

Pra­xis­fall: Der Pati­ent war von Juni 2003 bis Sep­tem­ber 2004 in fach­ärzt­li­cher uro­lo­gi­scher Behand­lung. Der Arzt berech­ne­te sei­ne Leis­tun­gen mit Rech­nun­gen vom Dezem­ber 2006 und Dezem­ber 2007. Der Pati­ent bezahl­te bei­de Rech­nun­gen nicht. Der Arzt bean­trag­te im Dezem­ber 2009 einen Mahn­be­scheid, gegen den der Pati­ent Wider­spruch erhob, weil die For­de­run­gen ver­jährt sei­en. Das Amts­ge­richt gab der Kla­ge schließ­lich statt.

Durch die Ein­rei­chung des Mahn­be­scheids wur­de die Ver­jäh­rung der For­de­run­gen gehemmt. Eine Ver­jäh­rung der For­de­run­gen ist nicht ein­ge­tre­ten, denn nach den Vor­schrif­ten der Gebüh­ren­ord­nung für Ärz­te ist die Ertei­lung einer ord­nungs­ge­mä­ßen Gebüh­ren­rech­nung Vor­aus­set­zung für die Fäl­lig­keit des Ver­gü­tungs­an­spruchs für die ärzt­li­che Leis­tung. Die Ver­jäh­rung beginnt daher nicht bereits mit Ende des Jah­res der Leis­tungs­er­brin­gung, son­dern mit dem Ende des Jah­res der Rech­nungs­stel­lung. Für eine Ver­wir­kung des Hono­rar­an­spruchs ist auch der Zeit­ab­lauf allein nicht aus­rei­chend. Hin­zu­tre­ten müs­sen wei­te­re Umstän­de, z. B. ein Ver­hal­ten des Arz­tes, aus dem der Pati­ent hät­te schlie­ßen kön­nen, dass er die For­de­rung nicht mehr gel­tend machen wür­de.

Hin­weis: Mit der Rech­nungs­stel­lung kann ein Arzt den Beginn der Ver­jäh­rung hin­aus­zö­gern. Pri­vat­rech­nun­gen sind daher zeit­nah zu erstel­len. Der Hono­rar­an­spruch eines Arz­tes kann im Ein­zel­fall dann ver­wirkt sein, wenn die­ser mit der Stel­lung sei­ner Rech­nung mehr als 3 Jah­re nach Leis­tungs­er­brin­gung zuwar­tet. Der Pati­ent ist in die­sen Fäl­len häu­fig zu schüt­zen, da die Rech­nung erschwert auf Rich­tig­keit geprüft wer­den kann.

Ärzt­li­che Gemein­schafts­pra­xen kön­nen ihren frei­be­ruf­li­chen Sta­tus ver­lie­ren und gewerb­lich wer­den, wenn sie neben ihren frei­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten auch gewerb­li­che aus­üben.

Hin­weis: Die­se gewerb­li­che Infi­zie­rung ist im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz gere­gelt und erfasst die gesam­te Tätig­keit der Gesell­schaft. Sie führt unter ande­rem in die Gewer­be­steu­er­pflicht.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Frank­furt am Main (OFD) weist in einer aktu­el­len Ver­fü­gung dar­auf hin, dass die gewerb­li­che Infi­zie­rung auch in Fäl­len der inte­grier­ten Ver­sor­gung durch Gemein­schafs­pra­xen zu beach­ten ist. Hier­bei wird zwi­schen Arzt und Kran­ken­kas­se ver­trag­lich gere­gelt, dass die Kas­se dem Arzt für die Behand­lung der Pati­en­ten bestimm­te Fall­pau­scha­len zahlt, die sowohl die (frei­be­ruf­li­che) medi­zi­ni­sche Betreu­ung als auch die (gewerb­li­che) Abga­be von Arz­nei­en und Hilfs­mit­teln abde­cken. Die OFD erklärt, dass der gewerb­li­che Anteil der Fall­pau­scha­len bei Gemein­schafts­pra­xen zu einer gewerb­li­chen Infi­zie­rung der gesam­ten Ein­künf­te führt.

Hin­weis: Wer­den im Rah­men der inte­grier­ten Ver­sor­gung jedoch Hilfs­mit­tel ver­wen­det, ohne deren Ein­satz die ärzt­li­che Heil­be­hand­lung nicht mög­lich wäre (z.B. Ein­satz künst­li­cher Hüft­ge­len­ke), ist der Hilfs­mit­tel­ein­satz nicht als gewerb­li­che Tätig­keit anzu­se­hen, so dass er kei­ne gewerb­li­che Infi­zie­rung her­bei­füh­ren kann. Die Ver­wen­dung der Hilfs­mit­tel ist dann viel­mehr Bestand­teil der ärzt­li­chen Gesamt­leis­tung (ein­heit­li­che heil­be­ruf­li­che Leis­tung).

Die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung hat eine Gering­fü­gig­keits­gren­ze ent­wi­ckelt, nach der die Gesamt­tä­tig­keit erst dann gewerb­lich infi­ziert wird, wenn die gewerb­li­chen Nettoumsatzerlöse

  • eine Baga­tell­gren­ze von 3 % der Gesamt­net­to­um­sät­ze und zusätzlich
  • den Betrag von 24.500 € im Ver­an­la­gungs­zeit­raum übersteigen.

Die Finanz­ver­wal­tung hat die­se Recht­spre­chung mitt­ler­wei­le all­ge­mein aner­kannt, so dass die Gering­fü­gig­keits­gren­ze über den Ein­zel­fall hin­aus für alle Gemein­schafts­pra­xen gilt.

Hin­weis: Sofern eine Gemein­schafts­pra­xis die Grenz­wer­te vor­aus­sicht­lich über­schrei­tet, kann sie eine gewerb­li­che Infi­zie­rung gleich­wohl noch abwen­den, indem sie eine (betei­li­gungs­iden­ti­sche) Schwes­ter­per­so­nen­ge­sell­schaft grün­det und die gewerb­li­che Betä­ti­gung dort­hin aus­la­gert. Durch die­sen Kniff kön­nen die gewerb­li­chen Akti­vi­tä­ten in einer eige­nen Gesell­schaft iso­liert wer­den, so dass die Gemein­schafts­pra­xis wei­ter­hin frei­be­ruf­lich bleibt.

OFD Frankfurt/Main, Vfg. v. 16.08.2016 – S 2241 A – 65 – St 213

Ken­nen Sie Feel-good-Mana­ger? Sie küm­mern sich um eine gute Arbeits­at­mo­sphä­re und um opti­ma­le Arbeits­be­din­gun­gen im Unter­neh­men und sol­len auf die­se Wei­se aktiv das Arbeits­kli­ma ver­bes­sern. Die Unter­neh­men ver­spre­chen sich davon neben höhe­rer Moti­va­ti­on und Pro­duk­ti­vi­tät natür­lich auch eine bes­se­re Mit­ar­bei­ter­bin­dung.

Das Steu­er­recht bie­tet für sol­che Zwe­cke auch eini­ge Anrei­ze: zum Bei­spiel die betrieb­li­che Gesund­heits­för­de­rung mit­tels steu­er­frei­er Zuschüs­se. So kann ein Unter­neh­mer sei­nen Ange­stell­ten jähr­lich bis zu 500 € pro Kopf steu­er­frei für Zwe­cke der Gesund­heits­vor­sor­ge zukom­men las­sen.

Das hat aller­dings auch Gren­zen, wie kürz­lich eine GmbH aus Bre­men fest­stel­len muss­te. Im Rah­men einer Lohn­steu­er-Außen­prü­fung strich das Finanz­amt näm­lich nahe­zu sämt­li­che an die Mit­ar­bei­ter geleis­te­ten Zuschüs­se und unter­warf sie nach­träg­lich der pau­scha­len Lohn­ver­steue­rung. Es stell­te in Zwei­fel, dass die in Anspruch genom­me­nen Dienst­leis­ter über­haupt für Maß­nah­men der Gesund­heits­vor­sor­ge qua­li­fi­ziert waren. Das Finanz­ge­richt Bre­men (FG) hat­te aller­dings ein Ein­se­hen.

Das Steu­er­recht ver­weist näm­lich hin­sicht­lich der Gesund­heits­vor­sor­ge auf das Sozi­al­recht, wodurch die sozi­al­recht­li­chen Grund­sät­ze auch für das Steu­er­recht bin­dend sind. Im Sozi­al­recht war jedoch bis zum 24.07.2015 nicht kon­kret bestimmt, was denn der Begriff Gesund­heits­vor­sor­ge exakt bedeu­tet. Erst ab dem 25.07.2015 ist Gesund­heits­vor­sor­ge als „pri­mä­re Prä­ven­ti­on“ defi­niert, was bedeu­tet, dass eine noch nicht ent­stan­de­ne Krank­heit durch Vor­beu­gung ver­hü­tet wer­den soll. Für die Streit­jah­re 2011 bis 2013 war der Begriff noch unbe­stimmt.

Das FG urteil­te nun, dass zumin­dest die Auf­wen­dun­gen für qua­li­fi­zier­te Dienst­leis­ter aus der Gesund­heits­bran­che wie Phy­sio­the­ra­peu­ten, Heil­prak­ti­ker oder Fit­ness­trai­ner unpro­ble­ma­tisch sind. Auf­wen­dun­gen für Dienst­leis­ter hin­ge­gen, bei deren Leis­tun­gen der Kom­fort- und Well­ness­aspekt über­wiegt (z.B. Well­ness­mas­sa­gen), fal­len nicht hier­un­ter. Die GmbH hat­te mit ihrer Kla­ge größ­ten­teils Erfolg.

Hin­weis: Sie tra­gen sich mit dem Gedan­ken, Maß­nah­men der Gesund­heits­vor­sor­ge in Ihrem Unter­neh­men zu för­dern? Soll­ten Sie Fra­gen zur Nach­weis­füh­rung der Betriebs­aus­ga­ben haben, dann las­sen Sie sich bezüg­lich der kon­kre­ten steu­er­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen von uns bera­ten.

Fundstelle/n:
FG Bre­men, Urt. v. 11.02.2016 – 1 K 80/15 (5); www.steuer-telex.de

Phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men sind auf­grund gesetz­li­cher Vor­ga­ben dazu ver­pflich­tet, gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen und pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­run­gen Preis­ab­schlä­ge auf ihre Arz­nei­mit­tel ein­zu­räu­men. Für gesetz­li­che Kran­ken­kas­sen ergibt sich die­se Ver­pflich­tung aus dem Fünf­ten Buch Sozi­al­ge­setz­buch, für Unter­neh­men der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung aus einem beson­de­ren Arz­nei­mit­tel­ra­batt­ge­setz. Die Abschlä­ge sind gleich hoch, wer­den aller­dings in unter­schied­li­cher Wei­se gewährt:

Wäh­rend die Abschlä­ge zuguns­ten der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se die Bemes­sungs­grund­la­ge für die umsatz­steu­er­recht­li­che Arz­nei­mit­tel­lie­fe­rung min­dern, ist dies bei den Abschlä­gen zuguns­ten von Unter­neh­men der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung bis­lang nicht der Fall. Grund für die­se Unter­schei­dung ist, dass bei gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen wegen des sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sach­leis­tungs­prin­zips eine Umsatz­ket­te vom phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­men bis hin zur gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se vor­liegt. Bei pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­run­gen endet die Umsatz­ket­te hin­ge­gen bereits bei der pri­vat ver­si­cher­ten Per­son.

Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht für die unglei­che umsatz­steu­er­recht­li­che Behand­lung der Abschlä­ge kei­ne objek­ti­ve Recht­fer­ti­gung und hat den Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on nun um Klä­rung gebe­ten, wel­che umsatz­steu­er­recht­li­che Bedeu­tung dem Gleich­be­hand­lungs­grund­satz bei der Lie­fe­rung von Arz­nei­mit­teln zukommt. Der Aus­gang die­ses Ver­fah­rens bleibt abzu­war­ten.

Fundstelle/n:
BFH, Beschl. v. 22.06.2016 – V R 42/15; www.bundesfinanzhof.de

Das Finanz­ge­richt Köln (FG) hat­te kürz­lich zu ent­schei­den, ob eine Pri­vat­kli­nik ihre Leis­tun­gen mit Umsatz­steu­er abrech­nen muss. Bei der betref­fen­den Kli­nik han­delt es sich um eine Pri­vat­kran­ken­an­stalt mit unter­schied­li­chen dia­gnos­ti­schen und the­ra­peu­ti­schen Schwer­punk­ten. Sie ist im Besitz einer Kon­zes­si­on zum Betrieb einer Pri­vat­kran­ken­an­stalt nach der Gewer­be­ord­nung. Aller­dings hat sie weder eine sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Zulas­sung noch sons­ti­ge Ver­trä­ge mit Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern. Außer­dem ist sie nicht in den Kran­ken­haus­plan des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len auf­ge­nom­men. Die Kli­nik ver­fügt auch über kei­ne Zulas­sung als medi­zi­ni­sches Ver­sor­gungs­zen­trum. Sie rech­net ihre Leis­tun­gen nach den soge­nann­ten G‑DRG-Fall­pau­scha­len (Ger­man-Dia­gno­sis Rela­ted Groups als pau­scha­lie­ren­des Ver­gü­tungs­sys­tem nach § 17b des Kran­ken­haus­fi­nan­zie­rungs­ge­set­zes) ab.

Das Finanz­amt ging davon aus, dass die Leis­tun­gen der Kli­nik umsatz­steu­er­pflich­tig sind. Gegen die­se Ein­stu­fung klag­te die Kli­nik vor dem FG und bekam zwar die Bestä­ti­gung, dass die Leis­tun­gen an ihre Pati­en­ten umsatz­steu­er­frei sind. Dabei ergibt sich die Steu­er­be­frei­ung nicht aus dem deut­schen Umsatz­steu­er­ge­setz, son­dern aus der euro­päi­schen Mehr­wert­steu­er­sys­tem-Richt­li­nie.

Trotz­dem hat­te die Kla­ge im Wesent­li­chen kei­nen Erfolg. Denn die Klä­ge­rin hat­te über ihre Kran­ken­haus­leis­tun­gen gegen­über den Pati­en­ten Rech­nun­gen mit geson­dert aus­ge­wie­se­ner Umsatz­steu­er erstellt. Und den aus­ge­wie­se­nen Umsatz­steu­er­be­trag schul­det sie, obwohl ihre Leis­tun­gen eigent­lich umsatz­steu­er­frei waren.

Hin­weis: Die­se Ent­schei­dung zeigt, dass das Aus­stel­len einer Rech­nung mit Umsatz­steu­er wohl­über­legt sein soll­te. Obwohl die Kli­nik in der Sache bezüg­lich der Steu­er­frei­heit recht bekom­men hat, konn­te sie ihre Kla­ge wegen der bereits geson­dert aus­ge­wie­se­nen Steu­er nicht erfolg­reich abschlie­ßen.

Fundstelle/n:
FG Köln, Urt. v. 13.04.2016 – 9 K 3310/11, Rev. zuge­las­sen; www.justiz.nrw.de

Wann sind Ein­künf­te frei­be­ruf­lich und wann nicht, und wie unter­schei­den sich frei­be­ruf­li­che Ein­künf­te eigent­lich von gewerb­li­chen? Das sind Fra­gen, deren Beant­wor­tung gan­ze Bücher fül­len könn­te. Kurz gesagt aber sind unter­neh­me­ri­sche Ein­künf­te, die als frei­be­ruf­lich im Sin­ne des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes gel­ten (also etwa Ein­künf­te von Ärz­ten, Steu­er­be­ra­tern, Archi­tek­ten, Wirt­schafts­prü­fern etc.), kei­ne gewerb­li­chen Ein­künf­te, alle ande­ren unter­neh­me­ri­schen Ein­künf­te dage­gen schon. Die bei­den Ein­kunfts­ar­ten unter­schei­den sich durch die Gewer­be­steu­er­pflicht. Wäh­rend Gewer­be­trei­ben­de Gewer­be­steu­er zah­len, müs­sen das Frei­be­ruf­ler nicht. Dafür ent­rich­ten die­se eine höhe­re Ein­kom­men­steu­er.

Bei der Ein­ord­nung einer Tätig­keit als gewerb­lich oder frei­be­ruf­lich ist die soge­nann­te Infek­ti­ons- oder Abfär­be­theo­rie zu berück­sich­ti­gen, nach der bereits eine gerin­ge gewerb­li­che Tätig­keit dazu führt, dass eine eigent­lich frei­be­ruf­li­che Tätig­keit ins­ge­samt als gewerb­lich gilt. Die gewerb­li­che Tätig­keit färbt also ab bzw. infi­ziert die frei­be­ruf­li­chen Ein­künf­te.

Wie das Finanz­ge­richt Ham­burg kürz­lich fest­ge­stellt hat, gilt das auch für eine „frei­be­ruf­li­che“ Per­so­nen­ge­sell­schaft in Form einer KG, wenn eine GmbH als Kom­man­di­tis­tin betei­ligt ist. Denn vom Gesetz her hat eine GmbH immer gewerb­li­che Ein­künf­te – dass die­se GmbH eine zuge­las­se­ne Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft ist, ist uner­heb­lich. Im zugrun­de lie­gen­den Fall war sogar der ein­zi­ge Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer der GmbH der Kom­ple­men­tär der KG, die ohne­hin nur aus ihm selbst als Wirt­schafts­prü­fer und der GmbH bestand.

Grund für die­ses Urteil ist fol­gen­des: Die Frei­be­ruf­lich­keit ist immer an die Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on gebun­den. Eine Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on kann aber nur eine natür­li­che Per­son besit­zen, nicht hin­ge­gen eine GmbH als juris­ti­sche Per­son und Kör­per­schaft. Des­halb kön­nen ein­zig Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, deren Mit­un­ter­neh­mer alle­samt frei­be­ruf­lich tätig sind, frei­be­ruf­li­che Ein­künf­te erzie­len. Alle ande­ren Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (zum Bei­spiel mit der Betei­li­gung einer GmbH) haben gewerb­li­che Ein­künf­te.

Hin­weis: Sie erken­nen sich als Frei­be­ruf­ler in dem beschrie­be­nen Fall wie­der? Bei kon­kre­ten Fra­gen zu Ihrem Sach­ver­halt ver­ein­ba­ren Sie bit­te einen Ter­min.

Fundstelle/n:
FG Ham­burg, Urt. v. 07.01.2016 – 6 K 147/15, NZB (BFH: VIII B 16/16); www.landesrecht-hamburg.de

Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wie Gesell­schaf­ten bür­ger­li­chen Rechts (GbR) ent­fal­ten nur dann eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter die Merk­ma­le eines frei­en Berufs erfül­len. Erbrin­gen die Gesell­schaf­ter ihre Leis­tun­gen teil­wei­se frei­be­ruf­lich und teil­wei­se gewerb­lich, wird die Tätig­keit der Gesell­schaft in vol­lem Umfang als gewerb­lich ange­se­hen.

Hin­weis: Fol­ge die­ser „Abfär­bung“ ist, dass der Gewinn der Gesell­schaft dann in vol­ler Höhe der Gewer­be­steu­er unter­liegt.

Ein neu­er Urteils­fall des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zeigt, dass ein „fal­scher“ Mit­un­ter­neh­mer die Frei­be­ruf­lich­keit einer Gesell­schaft schnell zu Fall brin­gen kann. Im Ent­schei­dungs­fall war das Finanz­amt im Zuge einer Außen­prü­fung zu dem Ergeb­nis gelangt, dass eine in einer Ärz­te-GbR täti­ge Ärz­tin nicht als Mit­un­ter­neh­me­rin der GbR anzu­se­hen war. Hier­für sprach unter ande­rem, dass sie

  • nicht am Gewinn betei­ligt war,
  • nur begrenzt am Ver­lust teil­ge­nom­men hat­te und zudem
  • von der Teil­ha­be an den stil­len Reser­ven der Pra­xis aus­ge­schlos­sen war.

Das Finanz­amt ging daher davon aus, dass die auf sie ent­fal­len­den Hono­rar­um­sät­ze gewerb­li­che Ein­künf­te waren, so dass die GbR im vol­len Umfang zu einem Gewer­be­be­trieb wur­de und ihr Gewinn der Gewer­be­steu­er unter­lag.

Der BFH stütz­te die Ent­schei­dung des Amtes. Zwar dür­fen sich Frei­be­ruf­ler der Mit­hil­fe von fach­lich vor­ge­bil­de­ten Arbeits­kräf­ten bedie­nen, in die­sem Fall müs­sen sie aber wei­ter­hin auf­grund eige­ner Fach­kennt­nis­se lei­tend und eigen­ver­ant­wort­lich tätig sein. Hier­an fehl­te es im Urteils­fall, denn die „fal­sche“ Mit­un­ter­neh­me­rin hat­te ihre Pati­en­ten selbst eigen­ver­ant­wort­lich behan­delt, ohne dass die bei­den „ech­ten“ Mit­un­ter­neh­mer der Gesell­schaft sie über­wacht oder bei der Behand­lung der Pati­en­ten mit­ge­wirkt hat­ten. Die Hono­ra­re der Ärz­tin beruh­ten somit nicht auf einer lei­ten­den und eigen­ver­ant­wort­li­chen Tätig­keit der Mit­un­ter­neh­mer selbst, so dass sie gewerb­lich waren und die gesam­te Gesell­schaft in die Gewerb­lich­keit führ­ten.

Fundstelle/n:
BFH, Urt. v. 03.11.2015 – VIII R 62/13; www.bundesfinanzhof.de

Wer Flücht­lin­gen hilft, soll­te wis­sen, dass er neben Geld- mit­un­ter auch Sach­spen­den und inves­tier­te Frei­zeit steu­er­lich abset­zen kann. Es gel­ten fol­gen­de Abzugsregeln:

  • Geld­spen­den: Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Nach­weis­re­geln für Geld­spen­den zur Flücht­lings­hil­fe vor­über­ge­hend gelo­ckert und bestimmt, dass Spen­den dem Finanz­amt in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2016 ohne betrags­mä­ßi­ge Beschrän­kung durch einen ver­ein­fach­ten Zuwen­dungs­nach­weis (Bar­ein­zah­lungs­be­leg, Kon­to­aus­zug oder Online-Ban­king-Aus­druck) nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Eine förm­li­che Spen­den­quit­tung ist für den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug also nicht erforderlich.
  • Spen­den­emp­fän­ger: Auch Spen­den an nicht steu­er­be­güns­tig­te Spen­den­samm­ler (z.B. Pri­vat­per­so­nen) sind steu­er­lich abzieh­bar, sofern das betrof­fe­ne Spen­den­kon­to als Treu­hand­kon­to geführt wird und die Gel­der anschlie­ßend an aner­kann­te Insti­tu­tio­nen wei­ter­ge­lei­tet werden.
  • Sach­spen­den: Um Sach­spen­den wie Klei­dung oder Spiel­sa­chen als Son­der­aus­ga­ben abset­zen zu kön­nen, muss der Spen­der zunächst den soge­nann­ten gemei­nen Wert sei­ner Spen­de ermit­teln. Bei neu­en Gegen­stän­den kann der Wert dem Kauf­be­leg ent­nom­men wer­den, bei gebrauch­ten Gegen­stän­den muss der Spen­der deren Markt­wert schät­zen (z.B. durch Ver­gleich mit Klein­an­zei­gen). Zudem muss der Spen­den­emp­fän­ger eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung aus­stel­len und dar­in fol­gen­de Anga­ben machen: genaue Bezeich­nung der Sach­spen­de, Alter, Zustand und ursprüng­li­cher Kauf­preis, aktu­ell geschätz­ter Wert und Spendendatum.
  • Meh­re­re Sach­spen­den: Wer gleich meh­re­re Gegen­stän­de spen­det, darf dem Finanz­amt zwar eine zusam­men­ge­fass­te Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung mit einem Gesamt­preis vor­le­gen, die­se muss aber um eine Ein­zel­auf­stel­lung ergänzt wer­den, in der die Gegen­stän­de ein­zeln mit Anga­be von Kauf­da­tum, Preis, Zustand und Markt­wert bezeich­net sind.
  • Gespen­de­te Arbeits­zeit: Wer Sprach­un­ter­richt oder Haus­auf­ga­ben­be­treu­ung für Flücht­lin­ge anbie­tet, kann sei­ne Arbeits­zeit mit­un­ter im Zuge einer Ver­gü­tungs­spen­de abset­zen, wenn er im Vor­feld schrift­lich mit der anbie­ten­den Orga­ni­sa­ti­on eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung ver­ein­bart hat und im Anschluss an sei­ne ehren­amt­li­che Tätig­keit bedin­gungs­los auf das Geld ver­zich­tet. In die­sem Fall erhält er eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung von der Orga­ni­sa­ti­on und kann den dar­in aus­ge­wie­se­nen Betrag als Son­der­aus­ga­ben abziehen.


Fundstelle/n:
VLH, Pres­se­mit­tei­lung v. 28.09.2015; www.vlh.de

Kos­ten für die Bewir­tung von Per­so­nen aus geschäft­li­chem Anlass dür­fen vom bewir­ten­den Unter­neh­mer nur mit 70 % der ange­mes­se­nen Auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, die rest­li­chen 30 % dür­fen den Gewinn nicht min­dern. Mit die­ser Abzugs­be­schrän­kung will der Gesetz­ge­ber in ers­ter Linie die Bewir­tung von Geschäfts­freun­den erfas­sen und dem Umstand Rech­nung tra­gen, dass Bewir­tun­gen die pri­va­te Lebens­füh­rung berüh­ren.

Das Finanz­mi­nis­te­ri­um Schles­wig-Hol­stein weist dar­auf hin, dass Bewir­tun­gen von Geschäfts­freun­den und Arbeit­neh­mern im Rah­men einer Betriebs­ver­an­stal­tung (z.B. Fir­men­ju­bi­lä­um) nicht ein­heit­lich als beschränkt abzieh­ba­re Auf­wen­dun­gen behan­delt wer­den müs­sen. Viel­mehr dür­fen die auf die Bewir­tung der Arbeit­neh­mer ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen unbe­schränkt als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Nur die Kos­ten für die Bewir­tung von teil­neh­men­den Geschäfts­freun­den fal­len bei einer Betriebs­ver­an­stal­tung unter die 70%ige Abzugs­be­schrän­kung.

Hin­weis: Anders ist der Fall gela­gert, wenn kei­ne Betriebs­ver­an­stal­tung vor­liegt, son­dern der Arbeit­neh­mer an einer geschäft­lich ver­an­lass­ten Bewir­tung (z.B. Geschäfts­es­sen mit Kun­den) teil­nimmt. Dann muss die Abzugs­be­schrän­kung auch auf die Bewir­tungs­kos­ten ange­wandt wer­den, die auf die teil­neh­men­den Arbeit­neh­mer ent­fal­len.

Fundstelle/n:
Fin­Min Schles­wig-Hol­stein, Erlass v. 26.11.2015 – VI 304 – S 2145 – 130; www.steuer-telex.de

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Baden-Würt­tem­berg (LAG) hat sich mit dem Arbeits­ver­trag einer Ärz­tin in Wei­ter­bil­dung aus­ein­an­der­ge­setzt. Die­se war bei einem kom­mu­na­len Kran­ken­haus als teil­zeit­be­schäf­tig­te Assis­tenz­ärz­tin ein­ge­stellt wor­den. Das Arbeits­ver­hält­nis war für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2014 befris­tet. In dem Arbeits­ver­trag war ver­merkt, dass die Befris­tung „zum Erwerb einer Zusatz­be­zeich­nung, eines Fach­kun­de­nach­wei­ses oder einer Beschei­ni­gung über eine fakul­ta­ti­ve Wei­ter­bil­dung“ erfolg­te.

Im Ver­lauf des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses kam es zwi­schen der Ärz­tin und ihrem vor­ge­setz­ten Chef­arzt zu Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über den Inhalt der Wei­ter­bil­dung. Der Chef­arzt sah die Schwie­rig­kei­ten bei der Wei­ter­bil­dung in der Ver­ant­wor­tung der nach­ge­ord­ne­ten Mit­ar­bei­te­rin. Er sprach in die­sem Zusam­men­hang von man­gel­haf­ter Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on, einem zu spä­ten Arbeits­be­ginn und schlech­ter Zusam­men­ar­beit. Als Grund führ­te er unter ande­rem die Teil­zeit­be­schäf­ti­gung an.

Kurz nach Ablauf der Befris­tung klag­te die Ärz­tin vor dem Arbeits­ge­richt, denn sie woll­te die Fest­stel­lung eines unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses errei­chen. Vor dem Arbeits­ge­richt unter­lag sie zwar, jedoch gab ihr das LAG im Anschluss recht.

Die Befris­tung rich­tet sich in einem sol­chen Fall nach dem Gesetz über befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge mit Ärz­ten in der Wei­ter­bil­dung (ÄArbV­trG). Für die Befris­tung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses muss dem­nach ein aus­rei­chen­der sach­li­cher Grund vor­lie­gen. Nach dem ÄArbV­trG muss die Beschäf­ti­gung dazu

Im Streit­fall ging das LAG davon aus, dass die Wei­ter­bil­dung der Ärz­tin für den Erwerb einer Aner­ken­nung mit dem Schwer­punkt „Gas­tro­en­te­ro­lo­gie“ nicht zeit­lich und inhalt­lich struk­tu­riert war. Da es damit kei­ne Recht­fer­ti­gung für eine Befris­tung gab, lag ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis vor.

Hin­weis: Für eine zuläs­si­ge Befris­tung ist nicht erfor­der­lich, dass ein Wei­ter­bil­dungs­plan in den Arbeits­ver­trag auf­ge­nom­men wird. Es muss aber objek­tiv eine zeit­lich und inhalt­lich struk­tu­rier­te Wei­ter­bil­dung vor­han­den sein.

Fundstelle/n:
LAG Baden-Würt­tem­berg, Urt. v. 11.09.2015 – 1 Sa 5/15, Rev. zuge­las­sen; www.justizportal-bw.de

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Nie­der­sach­sen hat sich kürz­lich zu der Behand­lung von Sach­zu­wen­dun­gen an Arbeit­neh­mer geäu­ßert. Sach­zu­wen­dun­gen und ande­re Leis­tun­gen an Arbeit­neh­mer muss der Arbeit­ge­ber als Steu­er­schuld­ner in der Regel der Umsatz­be­steue­rung unter­wer­fen. Begrün­det wird die­se Steu­er­pflicht damit, dass zwi­schen dem Arbeit­ge­ber und dem Arbeit­neh­mer, der die Zuwen­dung erhält, ein umsatz­steu­er­li­cher Leis­tungs­aus­tausch statt­fin­det. Die Besteue­rung muss auch dann erfol­gen, wenn der Arbeit­neh­mer für die Zuwen­dung gar nichts zahlt. Es gibt aller­dings eini­ge Beson­der­hei­ten zu beach­ten.

Abga­be von Geträn­ken und Genuss­mit­teln (z.B. Haus­trunk, Freit­a­bak­wa­ren): Sofern der Arbeit­neh­mer die­se ver­bil­ligt erhält, muss kei­ne zusätz­li­che Umsatz­be­steue­rung vor­ge­nom­men wer­den. Viel­mehr han­delt es sich um Rabat­te, die zu kei­ner höhe­ren Steu­er füh­ren. (Die eigent­li­che Waren­lie­fe­rung muss natür­lich trotz­dem umsatz­ver­steu­ert wer­den.) Erhält der Arbeit­neh­mer die Waren unent­gelt­lich, muss der Leis­tungs­aus­tausch jedoch ver­steu­ert wer­den. Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den kön­nen dabei die lohn­steu­er­li­chen Wer­te (Waren­wer­te) ange­setzt wer­den.

Pkw-Nut­zung: Hat der Arbeit­neh­mer die Mög­lich­keit, sei­nen Fir­men­wa­gen auch pri­vat zu nutz­ten, muss dies bei der Umsatz­steu­er berück­sich­tigt wer­den. Übli­cher­wei­se wird die Steu­er dabei nach der soge­nann­ten 1-%-Regelung fest­ge­legt.

Fahr­zeug­stell­plät­ze: Die Über­las­sung von Fahr­zeug­stell­plät­zen an Arbeit­neh­mer ist dann nicht umsatz­steu­er­pflich­tig, wenn die Arbeit­neh­mer die Stell­plät­ze ledig­lich für die Dau­er der Arbeits­zeit ver­wen­den. Erfolgt die Nut­zung auch dar­über hin­aus als pri­va­ter Stell­platz, fällt dage­gen Umsatz­steu­er an. Wird zum Bei­spiel ein Teil einer Werks­hal­le zum Unter­stel­len eines Wohn­wa­gens genutzt, führt dies zu einer Umsatz­steu­er­pflicht. Das gilt auch dann, wenn der Arbeit­neh­mer den Stell­platz kos­ten­los nut­zen darf.

Fundstelle/n:
OFD Nie­der­sach­sen, Verf. v. 02.09.2015 – S 7100 – 220 – St 171; www.steuer-telex.de

Läuft auch in Ihrer Pra­xis Hin­ter­grund­mu­sik? Vie­le Ihrer Zahn­arzt­kol­le­gen schät­zen die ablen­ken­de Wir­kung dezen­ter Klän­ge im Behand­lungs­zim­mer. Kürz­lich hat sich nun der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) damit aus­ein­an­der­ge­setzt.

Grund­sätz­lich ist für die öffent­li­che Wie­der­ga­be von Musik eine Urhe­ber­rechts­ab­ga­be zu ent­rich­ten. Im Regel­fall wird die­se Abga­be von der Gesell­schaft für musi­ka­li­sche Auf­füh­rungs- und mecha­ni­sche Ver­viel­fäl­ti­gungs­rech­te (GEMA) erho­ben.

In dem Streit­ver­fah­ren vor dem BGH hat­te ein Zahn­arzt einen urhe­ber­recht­li­chen Lizenz­ver­trag mit der GEMA geschlos­sen, um gegen Bezah­lung Hör­funk­sen­dun­gen in sei­ner Pra­xis wie­der­ge­ben zu dür­fen. Die­sen Ver­trag kün­dig­te er im Dezem­ber 2012 jedoch frist­los. Hin­ter­grund der Kün­di­gung war ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH), dem­zu­fol­ge die Wie­der­ga­be von Musik nur dann ver­gü­tungs­pflich­tig ist, wenn sie gegen­über einer unbe­stimm­ten Zahl poten­ti­el­ler Emp­fän­ger und recht vie­len Per­so­nen erfolgt.

Da die­se Vor­aus­set­zun­gen in Pra­xis­räu­men im All­ge­mei­nen nicht gege­ben sind, hat der BGH im Sin­ne des Zahn­arz­tes ent­schie­den. Die­ser hat den Lizenz­ver­trag zu Recht vor­zei­tig gekün­digt, da mit dem EuGH-Urteil die Geschäfts­grund­la­ge für den Ver­trag ent­fal­len war. Daher durf­te die GEMA die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung auch nur bis Dezem­ber 2012 bean­spru­chen.

Hin­weis: Sofern Sie einen Ver­trag mit der GEMA haben, soll­ten Sie über­prü­fen, ob die­ser noch erfor­der­lich ist. Ein genaue Zahl, ab der man von “recht vie­len Per­so­nen” aus­ge­hen kann, lässt sich lei­der nicht fest­le­gen. Bei der Grö­ße übli­cher Pra­xis­räu­me dürf­te sie jedoch nicht über­schrit­ten sein.

Fundstelle/n:
BGH, Urt. v. 18.06.2015 – I ZR 14/14