Grundsteuerreform – auch Sie müssen etwas unternehmen
Hintergrund
Eine Reform der Grundsteuer zeichnete sich schon seit vielen Jahren als notwendig ab. Die bisherigen Wertgrundlagen stammten aus dem Jahr 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1935 (neue Bundesländer).
Erst das Bundesverfassungsgericht mußte bemüht werden, um das bestehende Grundsteuersystem am 10.04.2018 für verfassungswidrig zu erklären und somit die Politik zum Handeln zwang. Die Begründung des BVerfG basiert auf dem Gebot der Gleichheit, welches durch die äußerst veralteten Wertgrundlagen zuletzt und gegenwärtig strukturell mehr und mehr ins Hintertreffen geriet/gerät.
Das Grundsteuerreformgesetz sieht nun eine Neubewertung der über 35 Millionen wirtschaftlichen Einheiten in Deutschland auf den 01.01.2022 und eine darauf basierende Neufestsetzung der Grundsteuern zum 01.01.2025 vor.
Feststellungsverfahren der Grundsteuerwerte
Statt bisheriger „Einheitswerte“ werden künftig „Grundsteuerwerte“ für inländischen Grundbesitz gesondert festgestellt.
Diesbezüglich werden nun für die Grundsteuerwertfeststellung Feststellungen über die
- Vermögensart
- Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und
- die Höhe der Anteile bei mehreren Beteiligten getroffen
Unverändert bleibt das dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer.
Auch das neue Grundsteuersystem orientiert sich an der Ermittlung des Grundsteuerwerts, der Feststellung des Grundsteuer-Messbetrag (beides erfolgt durch die Finanzämter) und der Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen.
Was sie tun müssen
Eine Hauptfeststellung Ihres Grundbesitzes erfolgt nun an alle sieben Jahre.
Zur Durchführung der Feststellung der Grundsteuerwerte, bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Finanzamt (per Elster).
Nach derzeitigem Stand ist zu erwarten, dass die erste Erklärungsannahme am 01.07.2022 beginnt. Fortan haben Sie die Feststellungserklärung bis spätestens 31.10.2022 abzugeben; ein relativ enges Zeitfenster also.
Hierbei wird es ein Automationsverfahren geben, sodass in allen Bundesländern ein einheitliches und elektronisches Steuererklärungsverfahren aufgebaut wird.
Für die Berechnung der Grundsteuerwerte sind eine Vielzahl von Angaben nötig, mitunter:
- Einheitswert – Aktenzeichen
- Genaue Anschrift des Grundstücks
- Grundbuchangaben (Grundbuchblatt, Gemarkung, Flur, Flurstück)
- Fläche, Grund und Boden
- Grundstücksart (Betriebsgrundstück, Mietwohngrundstück, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum)
- Mietvertrag
Bayern übrigens geht den Weg eines (wertunabhängigen) Flächenmodells, was mit weniger Bürokratie und Ermittlungsaufwand verbunden sein wird. Dabei wurde ein Modell geschaffen, das den Bodenwert pauschaliert für alle Grundstücke (unabhängig von der Werthaltigkeit). Ob dies verfassungsrechtlich Bestand hat, bleibt abzuwarten.
Was wir tun
Als Ihr Berater, unterstützen wir Sie gerne und beraten Sie zum Neubewertungsverfahren individuell.
Auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden übernehmen wir, wenn gewünscht.
Vorbereitende Tätigkeiten sollten bereits jetzt vorgenommen werden. Hierzu übersenden wir Ihnen gerne bei Bedarf eine Checkliste, die alle erforderlichen Angaben enthält. Daneben bieten wir Ihnen:
- Erstellung der Erklärung, fristgerecht bis zum 31.10.2022
- Elektronische Übermittlung an das zuständige Finanzamtvor Finanzgerichten
Wir halten Sie mit außertourlichen Informationen auf dem Laufenden. Es wird für Sie erneut bürokratischer Aufwand erforderlich sein, aber der Gesetzgeber nimmt hierauf keine Rücksicht.