Grundsteuerreform – auch Sie müssen etwas unternehmen

Hin­ter­grund

Eine Reform der Grund­steu­er zeich­ne­te sich schon seit vie­len Jah­ren als not­wen­dig ab. Die bis­he­ri­gen Wert­grund­la­gen stamm­ten aus dem Jahr 1964 (alte Bun­des­län­der) bzw. 1935 (neue Bun­des­län­der).

Erst das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt muß­te bemüht wer­den, um das bestehen­de Grund­steu­er­sys­tem am 10.04.2018 für ver­fas­sungs­wid­rig zu erklä­ren und somit die Poli­tik zum Han­deln zwang. Die Begrün­dung des BVerfG basiert auf dem Gebot der Gleich­heit, wel­ches durch die äußerst ver­al­te­ten Wert­grund­la­gen zuletzt und gegen­wär­tig struk­tu­rell mehr und mehr ins Hin­ter­tref­fen geriet/gerät.

Das Grund­steu­er­re­form­ge­setz sieht nun eine Neu­be­wer­tung der über 35 Mil­lio­nen wirt­schaft­li­chen Ein­hei­ten in Deutsch­land auf den 01.01.2022 und eine dar­auf basie­ren­de Neu­fest­set­zung der Grund­steu­ern zum 01.01.2025 vor.

Feststellungsverfahren der Grundsteuerwerte

Statt bis­he­ri­ger „Ein­heits­wer­te“ wer­den künf­tig „Grund­steu­er­wer­te“ für inlän­di­schen Grund­be­sitz geson­dert fest­ge­stellt.
Dies­be­züg­lich wer­den nun für die Grund­steu­er­wert­fest­stel­lung Fest­stel­lun­gen über die

  • Ver­mö­gens­art
  • Zurech­nung der wirt­schaft­li­chen Ein­heit und
  • die Höhe der Antei­le bei meh­re­ren Betei­lig­ten getroffen

Unver­än­dert bleibt das drei­stu­fi­ge Ver­fah­ren zur Ermitt­lung der Grund­steu­er.

Auch das neue Grund­steu­er­sys­tem ori­en­tiert sich an der Ermitt­lung des Grund­steu­er­werts, der Fest­stel­lung des Grund­steu­er-Mess­be­trag (bei­des erfolgt durch die Finanz­äm­ter) und der Fest­set­zung der Grund­steu­er durch die Kommunen.

Was sie tun müssen

Eine Haupt­fest­stel­lung Ihres Grund­be­sit­zes erfolgt nun an alle sie­ben Jah­re.

Zur Durch­füh­rung der Fest­stel­lung der Grund­steu­er­wer­te, bedarf es einer Erklä­rung gegen­über dem Finanz­amt (per Els­ter).

Nach der­zei­ti­gem Stand ist zu erwar­ten, dass die ers­te Erklä­rungs­an­nah­me am 01.07.2022 beginnt. Fort­an haben Sie die Fest­stel­lungs­er­klä­rung bis spä­tes­tens 31.10.2022 abzu­ge­ben; ein rela­tiv enges Zeit­fens­ter also.

Hier­bei wird es ein Auto­ma­ti­ons­ver­fah­ren geben, sodass in allen Bun­des­län­dern ein ein­heit­li­ches und elek­tro­ni­sches Steu­er­erklä­rungs­ver­fah­ren auf­ge­baut wird.
Für die Berech­nung der Grund­steu­er­wer­te sind eine Viel­zahl von Anga­ben nötig, mitunter:

  • Ein­heits­wert – Aktenzeichen
  • Genaue Anschrift des Grundstücks
  • Grund­buch­an­ga­ben (Grund­buch­blatt, Gemar­kung, Flur, Flurstück)
  • Flä­che, Grund und Boden
  • Grund­stücks­art (Betriebs­grund­stück, Miet­wohn­grund­stück, Ein­fa­mi­li­en­haus, Zwei­fa­mi­li­en­haus, Wohnungseigentum)
  • Miet­ver­trag

Bay­ern übri­gens geht den Weg eines (wert­un­ab­hän­gi­gen) Flä­chen­mo­dells, was mit weni­ger Büro­kra­tie und Ermitt­lungs­auf­wand ver­bun­den sein wird. Dabei wur­de ein Modell geschaf­fen, das den Boden­wert pau­scha­liert für alle Grund­stü­cke (unab­hän­gig von der Wert­hal­tig­keit). Ob dies ver­fas­sungs­recht­lich Bestand hat, bleibt abzuwarten.

Was wir tun

Als Ihr Bera­ter, unter­stüt­zen wir Sie ger­ne und bera­ten Sie zum Neu­be­wer­tungs­ver­fah­ren indi­vi­du­ell.

Auch den Pro­zess und die Abwick­lung mit den Finanz­be­hör­den über­neh­men wir, wenn gewünscht.

Vor­be­rei­ten­de Tätig­kei­ten soll­ten bereits jetzt vor­ge­nom­men wer­den. Hier­zu über­sen­den wir Ihnen ger­ne bei Bedarf eine Check­lis­te, die alle erfor­der­li­chen Anga­ben ent­hält. Dane­ben bie­ten wir Ihnen:

  • Erstel­lung der Erklä­rung, frist­ge­recht bis zum 31.10.2022
  • Elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung an das zustän­di­ge Finanzamt­vor Finanzgerichten

Wir hal­ten Sie mit außer­tour­li­chen Infor­ma­tio­nen auf dem Lau­fen­den. Es wird für Sie erneut büro­kra­ti­scher Auf­wand erfor­der­lich sein, aber der Gesetz­ge­ber nimmt hier­auf kei­ne Rücksicht.